Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 286)
- Language
- German
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welcher Krieg die bisherigen militärischen Reserven stark erschöpft hatte, was geradezu danach rief, daß diese durch neues Menschenmaterial aufgefüllt würden. Der Anfang des Hofdekretes macht den Eindruck einer Entschuldigung so, als ob der Kaiser erklären wollte, warum er es zugelassen hatte, daß den Juden eine so leichte Gelegenheit zur Befreiung von der Militärpflicht gewährt wurde. Es sei so angeblich zufolge der Erfahrungen mit den jüdischen Soldaten beim Militär geschehen, wo es sich gezeigt habe, daß die Mitglieder der jüdischen Nation zum Militärdienst gänzlich ungeeignet seien, und dann auch unter dem Einflüsse der Beendigung des Türkenkrieges und des damaligen Friedens, wodurch der Bedarf an neuen Rekruten gesunken sei. Der Krieg mit Frankreich habe jedoch die Verhältnisse wieder geändert und sei die Veranlassung dafür, daß die kaiserlichen Untertanen aller österreichischen Erbländer wiederum in erheblicher Zahl zum Militärdienste herangezogen würden. In diesen Zeitläufen — so klärte das Hofdekret vom 27. April 1793 auf — kam der Kaiser auf ein Auskunftsmittel, wie es möglich sein würde, die sonst zum tatsächlichen Kriegsdienst vor dem Feinde ungeeigneten Juden dazu zu verhalten, daß sie den übrigen Staatsuntertanen ihre schweren Pflichten erleichtern, indem sie deren Lasten zum Teil auf sich nehmen. Das könne nur so durchgeführt werden, daß die assentierten Juden für ihre Befreiung vom Militärdienste einen solchen Betrag abführen, daß dafür die doppelte Anzahl freiwilliger Rekruten gedungen, infolgedessen die Zahl der unter der christlichen Bevölkerung zu assentierenden Rekruten herabgesetzt und so derselben Erleichterung geboten werden könnte. Auf diese Art werde es am besten möglich sein, die jüdische Untaugüchkeit zum Militärdienst im Interesse der übrigen christlichen Untertanen auszunützen. Deshalb traf der Kaiser einige neue Verfügungen zur Regelung der jüdischen Beteiligung an der militärischen Landesverteidigung: 1. Die Juden sollen in Hinkunft nach der Anzahl der waffenfähigen Männer zum Militär assentiert werden. 2. Da die Juden zum tatsächlichen Militärdienst unbrauchbar sind, soll für die Befreiung eines einzelnen jüdischen Rekruten von der Militärpflicht der für die Anwerbung von zwei freiwilligen Rekruten im Auslande erforderliche Betrag von 140 fl. gezahlt werden. 3. Diese angeworbenen ausländischen Rekruten sollen dem Werbebezirke zu Gute kommen, in dem sich die Juden von der Militärpflicht losgekauft haben. 4. Bis die Juden, ähnlich wie die Christen, genau verzeichnet und die tauglichen Juden gemessen sein werden, soll durch das Los nach Kreisen und Herrschaften eine Auswahl der jüdischen Individuen getroffen werden, die verpflichtet sein werden, beim Militär zu dienen. 283