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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 285

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 285)
Language
German
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IRI
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pflicht loszukaufen, während sich der Christ nicht einmal um eine weit höhere Summe freikaufen könne. Derartige Kundgebungen einer Favorisierung der Juden seien für den Staat gefährlich! Lamoth beurteilt die ganze Frage vom volkswirtschaftlichen Standpunkt, nämlich danach, welche Schicht der Bevölkerung, die Juden oder die Christen, für die wirtschaftliche Entwicklung des Staates mehr Bedeutung hat. Er kommt zu dem Schlüsse, daß die bisherige parteiische Praxis bei der Ausübung der Militärpflicht durch die Juden der wirtschaftlichen Entwicklung der österreichischen Länder gerade jene produktiven Schichten entziehe, die wirtschaftlich viel Bedeutung und Wert haben, und deren das wirtschaftliche Leben des Staates nicht so leicht entraten könne. Damit werde nur der Haß der gesamten betroffenen Bevölkerung gegen die Juden genährt. Da diese judenfeindliche Gärung im gewöhnlichen Volke ständig stärker werde und Lamoth keinen überzeugenden Grund finden könne, warum die Juden nicht ebenso gute Soldaten sein könnten wie die Christen, darum beantrage er, daß das Hofdekret vom 10. August 1792 widerrufen werde. Nur durch gleichmäßige Verteilung der Verbindlichkeiten gegen den Staat auf die ganze untertänige Bevölkerung, die jüdische wie die christliche, werde es möglich sein, die feindliche Gärung gegen die Juden in den breiten Schichten der Bevölkerung abzustellen und so einem Pogrom vorzubeugen. Daß übrigens die letzte Anordnung über die Möglichkeiten eines Loskaufes der Juden von der Militärpflicht bis nun keine günstigen Erfolge aufweisen konnte, habe nach Lamoth seine Ursache darin, daß bisher seit der Erlassung des letzten Hofdekretes keine Repartition der Rekruten vorgenommen wurde. Das Gutachten des böhmischen Guberniums vom 31. Jänner 1793 und die den Juden ungünstigen Separatvota des Grafen Kolowrat und des Lamoth blieben nicht ohne Folgen für die weitere Entwicklung der jüdischen Militärpflicht. Wenn uns auch nicht bekannt ist, wie sie in Wien aufgenommen wurden, wie diese Aktion des böhmischen Guberniums beurteilt wurde und welchen Verlauf das Wiener Amtsverfahren nahm, können wir doch mit voller Berechtigung erklären, daß die Argumente des Prager Guberniums überzeugend waren und einen Umschwung in der bis dahin sehr milden Praxis der Staatsverwaltung bezüglich der Militärpflicht der Juden herbeiführten. Dieser Umschwung ist am besten aus dem neuen Hofdekret vom 27. April 1793 zu ersehen, mit welchem einige ältere jüdisch-militärische Anordnungen im eigentlichen Sinne aufgehoben und dem böhmischen Gubernium neue Richtlinien betreffs des Vorgangs bei der Assentierung der Juden zum Militär gegeben wurden. Auf die Erlassung dieses Hofdekretes hatten sicherlich auch die damaligen Kriegsverhältnisse, der Krieg des österreichischen Kaisers mit dem revolutionären Frankreich, erheblichen Einfluß, 282

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