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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 282

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 282)
Language
German
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IRI
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Militärpflicht zwischen Christen und Juden im Wege standen. Das Gubernium stellte folgende Erwägung an: Den Juden wird angeordnet werden, eine bestimmte Anzahl von Rekruten zu stellen, die jedoch die jüdische Begünstigung benützen und sich durch Erlag eines Betrages von 30 fl. pro Person von der Militärpflicht loskaufen können. Wo wird für diese abgelösten Rekruten Ersatz geschaffen werden? Ist es denn möglich, daß der so entstandene Mangel an der Gesamtzahl der Rekruten auf Kosten der christlichen Bevölkerung der einzelnen Werbebezirke ausgeglichen wird? Oder soll sich etwa die Militärverwaltung um die Beschaffung eines Ersatzes für die losgekauften jüdischen Rekruten im Ausland sorgen? Deshalb empfiehlt das Gubernium als wünschenswert, bei jeder Kundmachung einer Rekrutierung die Prager jüdischen Ältesten oder die jüdischen Landesdeputierten zu befragen, sie mögen binnen acht Tagen antworten, wieviel jüdische Rekruten die Militärpflicht ausüben und wieviele sich vom Militärdienst loskaufen werden. Eine weitere Frage, die nach dem Gutachten des Guberniums erwogen werden sollte, betraf die Feststellung der einzelnen jüdischen Rekruten. Hier vertrat das Gubernium den Grundsatz, daß diese Funktion den jüdischen Selbstverwaltungsorganen zu überlassen sei: in Prag mögen die jüdischen Ältesten, in den Kreisen die jüdischen Deputierten die Repartition vornehmen. Bei der Verteilung der Ablösungsumme für die jüdischen Rekruten möge auf die Zahl der jüdischen Familien im Kreise Bedacht genommen werden. Am meisten zieht jedoch die Aufmerksamkeit des Historikers der Schluß des Gubernialgutachtens auf sich, in welchem sich auch die Meinung der breiten Öffentlichkeit des Volkes über die jüdischen Militärbegünstigungen wiederspiegelt. Das Gubernium gibt direkt bekannt, daß das Hofdekret vom 10. August 1792 in den breiten Schichten der untertänigen Bevölkerung eine merkliche Mißstimmung und Unzufriedenheit hervorgerufen habe (hiebei werden Bürger und Bauern als die hauptsächlich Unzufriedenen ausdrücklich genannt). Die Möglichkeit der Reluierung der jüdischen Militärpflicht um 30 fl. für je eine Person wird als offenkundiger Ausdruck der Gunst gegenüber den Juden betrachtet. Hiebei wurde besonders ausgestellt, daß die Ablösungssumme für die Befreiung eines Juden vom Militär allzu niedrig sei. Es ist auch wahr, schrieb das Gubernium, daß so mancher vermögendere Bauer oft gerne für die Befreiung seines Sohnes vom Militär einen weit höheren Betrag, bis zu 300 fl. zahlen würde. Deshalb schlägt das Gubernium vor, wenn es schon aus politischen Gründen und Rücksichten nicht möglich sein sollte, das Hofdekret vom 10. August 1792 gänzlich aufzuheben, wenigstens den Betrag von 30 fl. für die Ablösung eines jüdischen Rekruten merklich zu erhöhen. Den Juden gegenüber könne 279

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