Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 281)
- Language
- German
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Durchführung der jüdischen Militärverfügungen Platz. Wenn nämlich in den einzelnen Werbebezirken den Juden eine bestimmte Rekrutenquote nach ihrem numerischen Verhältnis zur christlichen Bevölkerung des Bezirkes zugewiesen wird, sind die Juden in den Bezirken, wo es viele waffenfähige Christen gibt, verpflichtet, unverhältnismäßig mehr Rekruten zu stellen, bzw. mehr zu zahlen, als die Juden jener Werbebezirke, in denen es eine geringere Zahl tauglicher Christen gibt; das sei aber ungerecht. Diese Diskrepanz könne sich noch vergrößern, wenn die Repartition der Rekruten auf Christen und Juden im Verhältnis der Bevölkerung den einzelnen Herrschaften überlassen wird. Es gibt nämlich manche große Herrschaften, auf denen nur eine oder einige wenige jüdische Familien leben und wo sehr viel waffenfähige Christen sind und die christliche Bevölkerung auch zahlenmäßig stark vertreten ist. In einem solchen Falle könnten die wenigen jüdischen Familien auf der Herrschaft nicht gut zur Rekrutenstellung gezwungen werden. Ein anderer Fall jedoch trete auf kleinen Herrschaften ein, wo verhältnismäßig mehr taugliche Juden als Christen seien. Unter solchen Umständen könne es leicht dazu kommen, daß die Juden fast gänzlich von der Militärpflicht verschont bleiben. So könne es leicht geschehen, daß auf manchen Herrschaften mehr Juden von den Militärlasten betroffen werden, die dort am größten wären, wo es verhältnismäßig wenig christliche Bevölkerung und dabei genug waffenfähige Christen gibt, so daß den Juden zufiele, verhältnismäßig mehr Rekruten zu stellen oder mehr zu zahlen. Bei diesem Stande und gemäß der Anordnung des Hofdekretes vom 10. August 1792, daß die Festsetzung der jüdischen Rekrutenquote im Verhältnis der jüdischen zur christlichen Bevölkerung erfolgen soll, bleibe, so folgerte das böhmische Gubernium, als einzig gangbarer Weg der, die Anzahl der jüdischen Rekruten nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der jüdischen und christlichen Bevölkerung im ganzen Lande zu bestimmen. Die Grundlage hiefür solle die damalige Gesamtzahl der Juden und Christen in Böhmen, nämlich 46.429 Juden und 2,916.408 Christen bilden; lediglich nach dem Verhältnisse dieser beiden Zahlen solle das militärische Pflichtkontingent der Juden für das ganze Land bestimmt werden. Innerhalb der Kreise solle sodann bei der Repartition der jüdischen Rekruten nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Kreisjudenschaft zur Zahl der Juden in Böhmen vorgegangen werden. Für Prag empfahl das Gubernium, die Zahl der jüdischen Rekruten nach dem numerischen Verhältnis der Prager Juden zur Gesamtzahl der Juden im Lande zu bestimmen. Allein auch mit diesem Vorschlag waren nach der Meinung des Guberniums nicht alle Hindernisse beseitigt, die einer gerechten Verteilung der 278