Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 280)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--3168-2647515- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
fünfzehnjährigen Sohn Abraham assentieren wollte. Das Vorgehen des Wodnaner Stadtrates sei ein eigenmächtiges und gesetzlich begründet nur bezüglich des Moises Suchan, der gemäß der Entscheidung des Hofdekretes vom 7. Dezember 1792 assentiert worden war, welches angeordnet hatte, daß zu allererst die Tagediebe und Strolche, die jüdischen nicht ausgenommen, zum Militär genommen werden sollten. Diese Anordnung konnte der Stadtrat jedoch nicht mit Recht gegen den blutjungen Sohn des Kafka geltend machen, und, wenn er dies versuchte, habe er damit die Verordnung verletzt, denn er habe doch den Sohn eines ordentlichen jüdischen Wodnaner Steuerzahlers nicht als Tagedieb betrachten können, er habe damit vielmehr nur seine Unduldsamkeit gegenüber den Juden zu erkennen gegeben .19 Das Gubernium benützte diese Gelegenheit, um neuerlich auf die Frage der jüdischen Militärpflicht aufmerksam zu machen. Der eigentliche Initiator war der Parchiner Kreishauptmann, der in seinem Referate über den Wodnaner Vorfall um Belehrung darüber ersuchte, wer eigentlich die Repartition der Rekruten auf die Juden vorzunehmen habe. Der Parchiner Kreishauptmann war der Meinung, daß die Durchführung dieser Aufgabe einzig und allein dem Landesgubernium obliege, und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Quote der jüdischen Rekruten nach dem Verhältnisse der jüdischen zur christlichen Bevölkerung und nicht nach deren Militärdiensttauglichkeit bestimmt werde, in welch letzterem Falle allein das Militärlandeskommando in die Sache hineinzureden hätte. Außerdem ersuchte der Parchiner Kreishauptmann um eine allgemeine Belehrung über die Modalitäten beim Loskauf der jüdischen Rekruten und noch andere, mit der jüdischen Militärpflicht zusammenhängende Umstände. Das Landesgubernium, das hierüber unterm 31. Jänner 1793 nach Wien referierte, verbreitete sich bei dieser Gelegenheit über die verschiedenen Möglichkeiten, wie gegenüber den Juden in Sachen ihrer Militärpflicht vorgegangen werden könnte. Die Äußerung des Guberniums ist wie von der praktischen so auch von der prinzipiellen Seite interessant und verdient, daß ihr etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt werde. Die Repartition der Rekruten auf die christliche Bevölkerung geschah bis dahin nach Werbebezirken, u. zw. nicht nach der Zahl der Bevölkerung, sondern nach dem Stande der waffenfähigen Männer. In vielen volkreichen Werbebezirken fanden sich, wie das Gubernium zu bedenken gab, zuweilen viel weniger waffenfähige Männer als in anderen, weniger volkreichen Bezirken. In manchem Werbebezirke seien im Verhältnis zur christlichen Bevölkerung unverhältnismäßig mehr Juden als in einem anderen. Und da greife die erste Ungleichheit in der bisherigen 27T