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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 279

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 279)
Language
German
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IRI
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herigen Militärvorschriften für die böhmischen Juden in mäßigendem Sinne regelte. In der Einführung zu dem Hofdekrete wurde der gute Wille des Kaisers zum Ausdruck gebracht, den Juden in dem Sinne entgegenzukommen, daß ihre religiösen Pflichten durch die militärischen Verpflichtungen keine Einbuße erleiden, daß dabei die grundlegenden Gesetze eingehalten werden und im ganzen die Erfüllung der jüdischen Pflichten gegen den Staat erzielt werde. Deshalb wurden in den militärischen Angelegenheiten betreffs der Juden folgende Entscheidungen getroffen: 1. Die Bestimmung der jüdischen Rekrutenzahl soll in Hinkunft nach dem Verhältnisse der Zahl der jüdischen zur christlichen Bevölkerung und nicht nach dem Verhältnisse der waffenfähigen Christen und Juden erfolgen; 2. wird die bisherige Art der Aufnahme der jüdischen Soldaten eingestellt und den jüdischen Gemeinden freigestellt, an Stelle der auf die entfallenden jüdischen Rekruten als Ersatzleute Freiwillige zu versorgen oder ihre Mitglieder von der Erfüllung der Militärpflicht durch Erlag eines Geldbetrages von 30 fl. für je eine Person loszukaufen, wofür im Auslande ein Ersatzmann gedungen werden sollte; 3. soll diese Bestimmung (Z. 2) auch auf die jüdischen Soldaten im aktiven Dienste angewendet werden können, die die Militärpflicht mit den Anforderungen der jüdischen Religion nicht in Einklang bringen konnten, dies jedoch erst nach Beendigung des gleichzeitigen Feldzuges und unter der Voraussetzung, daß ihre Kultusgemeinde die im Art. 2 enthaltenen Bedingungen erfüllen werde. Das Gubernium gab den Inhalt dieses Hofdekretes allen Kreisämtern und dem Prager Magistrate unterm 30. August 1792 bekannt. Allein diese allerhöchste Entschließung, welche die jüdische Militärpflicht regelte, ließ sich nicht so leicht durchführen, u. zw. deshalb nicht, weil sich dagegen die Stimmen der allgemeinen böhmischen Volksmeinung erhoben und auch das böhmische Gubernium dagegen opponierte. Nahezu ein halbes Jahr nach der Herausgabe des Hofdekretes vom 10. August 1792 war in Böhmen Ruhe; nur unter dem Landvolk gärte eine versteckte Unzufriedenheit mit der Regierung, die nach dessen Meinung ganz offenbar mehr zu den Juden als zu den ordentlichen christlichen Untertanen halte. Das Gubernium war sich dessen bewußt und wartete nur eine Gelegenheit ab, um die Frage der jüdischen Militärpflicht aufs neue zur Erörterung zu bringen. Die Gelegenheit dazu ergab sich bald. Am 1. Jänner 1793 beschwerte sich beim Gubernium im Wege des Parchiner Kreishauptmanns der Wodnaner Jude Simon Kafka, daß der Wodnaner Stadtrat, der die Assentierung in der Stadt vornahm und den jüdischen Landstreicher Moises Suchan assentiert hatte, auch seinen 276

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