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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 278

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 278)
Language
German
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eine außerordentliche Position eingeräumt werde. Staatsrat Izdenczy bestärkte den Egger in seinem Widerstand. Ein weiteres hervorragendes Mitglied des Staatsrats, Graf Hatzfeld, verkündete zwar den Grundsatz, daß der Staat das Recht habe, die Juden zur Erfüllung der Militärpflicht zu zwingen, sah aber die Durchsetzung dieses Rechtes als wenig vorteilhaft für den Staat an. Er führte aus, daß der Staat durch die Militärpflicht der Juden wenig gewinne, die Juden aber bei deren konsequenter Durchführung sich über Gewissens- und Glaubenszwang beschweren könnten und ihre Hinneigung zum Staat und dessen Herrschern verlieren würden, so daß zu befürchten sei, daß sie im Falle eines feindlichen Einfalles ins Land eher dem Feinde Hilfe leisten könnten. Dem Hatzfeld stimmten auch der Kronprinz und spätere Kaiser Franz zu, der die Juden für untauglich zum Militärdienst erklärte.17 Der Staatsrat war also in der Beurteilung der jüdischen Wünsche geteilter Ansicht, schließlich erhielt aber der den Juden günstige Standpunkt die Mehrheit. Und zwar entschied der Kaiser, und gemäß seinem Standpunkt wurden die Militärverhältnisse der Juden, im ganzen nach den bekannten Anschauungen der Vereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzlei, geregelt. Die jüdischen Gemeinden in Galizien konnten nach der kaiserlichen Entschließung ihre Rekruten um 30 fl. pro Person von der Militärpflicht loskaufen oder an deren Stelle im Ausland gedungene Freiwillige beistellen. Diese Erleichterung woirde nachträglich auch jenen galizischen Juden gewährt, die bereits im aktiven Militärdienst standen. Später wurden den galizischen Juden noch größere Begünstigungen gewährt.18 So waren denn die Begünstigungen der galizischen Juden erheblich; sie schränkten die ursprüngliche Militärverordnung vom Jahre 1788 und den § 49 des galizischen Judenpatentes vom 7. Mai 1789 ganz wesentlich ein. Daher verstehen wir es auch, daß die Juden der übrigen österreichischen Länder, und unter ihnen auch die Juden aus Böhmen, ähnliche Begünstigungen anstrebten, die das bislang geltende Hofdekret vom 18. August 1788 einschränken sollten. Sie suchten von neuem um eine Novellierung der jüdischen Militärverordnung an, wiederholten ihre Gesuche, einzelne boten an, lieber Geld zu bezahlen, um nur ja nicht zum Militär zu müssen. Leider können wir nach dem uns zugänglichem Archivmaterial nicht verfolgen, was für einen Verlauf das Wiener Amtsverfahren über die Gesuche der böhmischen Juden nahm. Wir können nur vermuten, daß der Verlauf der Verhandlungen ein glatterer war, denn der Weg zur Lösung der Frage der Militärpflicht der Juden in Böhmen war bereits durch die galizische Entscheidung geebnet, die auch für die Regelung der böhmischen Verhältnisse richtunggebend sein sollte» So erlangten denn die böhmischen Juden nach langem Warten das ersehnte Hofdekret vom 10. August 1792, das für einige Zeit die bis- 275

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