Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 276)
- Language
- German
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werden. Aus dem Tone des ganzen Gesuches ist das Bestreben der konservativen jüdischen Supplikanten zu erkennen, den Kaiser von der Unmöglichkeit einer direkten Beteiligung der Juden am Militärdienste zu überzeugen. Der Kaiser übermittelte das jüdische Gesuch am 21. Mai der Vereinigten böhmisch-österreichischen Hof kanzlei zur Äußerung und Antragstellung. Allein auch die fortschrittlichen Juden waren nicht müßig und überreichten dem Kaiser am 2. Juni 1790 ein besonderes Gesuch mit der Bitte, daß die Wirksamkeit der galizischen Judenordnung auch auf Böhmen ausgedehnt werde. Zum galizischen Judenpatent hatten sie (mit Ausnahme der §§ 25 und 32) fast gar nichts zu bemerken. Die Bestimmungen des galizischen Patentes über die Militärpflicht übergingen sie ohne Bemerkung, womit sie zu verstehen gaben, daß sie gegen die jüdische Militärpflicht keine grundsätzlichen Einwände hätten. Die Erhebungen über die sachliche Seite der jüdischen Petition wurden nicht in Wien gepflogen, sondern das ganze Aktenmaterial dem böhmischen Landesgubernium eingesendet, damit es ein Gutachten erstatte. Da für Erhebungen tatsächlich sehr viel Stoff vorhanden war, wurde beim Gubernium eine besondere Kommission eingesetzt, deren Mitglieder außer dem Vorsitzenden Gubernialrat Hennet die Räte Riegger und Grohmann waren. Die Kommission verhörte zuerst alle jüdischen Supplikanten und legte dann erst am 9. Dezember 1790 den Bericht über ihre Tätigkeit schriftlich nieder, indem sie ihr Urteil über alle jüdischen Gesuche abgab und sich auch u. a. über die jüdischen Forderungen und Bitten, soweit sie die Militärpflicht betrafen, äußerte. Es wurden Unstimmigkeiten in den Anschauungen über die jüdische Militärpflicht einerseits in etlichen Petitionen an den Kaiser, andrerseits in den von den supplizierenden Juden bei der persönlichen Einvernahme vor der Kommission gemachten Aussagen konstatiert. Zum Schlüsse kam die Gubernialkommission, nachdem sie auf alle diese Umstände aufmerksam gemacht hatte, zu folgender Ansicht: „Man ist nur in Betref dieses Gegenstandes des Erachtens, daß die Judenschaft wie anjetzo der Normalstellung zum Rekruten allerdings unterliegen solle." Diese Ansicht begründete die Kommission unter Berufung auf einige von Anhängern der jüdischen Fortschrittspartei beigebrachte Beilagen damit, daß der Militärdienst mit der jüdischen Religion vereinbar sei. Grund für diese Entscheidung war auch das Bestreben, daß es ja nicht bei den breiten Schichten der Bevölkerung den Anschein haben solle, als halte man zu den Juden. Damit begegnete die Gubernialkommisiion den Bemühungen mancher Juden, daß die jüdische Militärpflicht nicht „in natura" erfüllt werden müsse und daß es möglich sein solle, sich von ihr loszukaufen. 273