Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 274)
- Language
- German
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Militärpflicht zurück, indem er mittels Hofdekretes vom 2. Oktober 1788 neuerlich energisch anordnete, daß in Sachen der jüdischen Militärpflicht die voraufgegangenen Vorschriften und Verordnungen genau einzuhalten seien. Eine Ergänzung zu diesen Verordnungen bildete die Bestimmung des Hofdekretes vom 9. Mai 1789, wonach die Juden bei der Ausübung der Militärpflicht nicht nur auf das Fuhrwesen beschränkt wurden, sondern nach ihrem Wunsche auch mit den Waffen dienen konnten. Wie bereits angedeutet wurde, war diese Aktion nur ein nebensächlicher Teil der umfangreichen Beratungen der Wiener Zentralbehörden über eine Neuregelung der Rechtsstellung der Juden in allen österreichischen Ländern.14 Resultat dieser Beratungen war das denkwürdige Patent vom 7. Mai 1789, das die Gültigkeit der neuen Judenordnung in Galizien einführte. In der neuen Ordnung, deren Wirksamkeit nach und nach auch auf die Juden in den übrigen Ländern der Habsburgischen Dynastie ausgedehnt werden sollte, wurden die allgemeinen Rechte und Pflichten der Juden genau abgesteckt. Im § 49 war in dem Absätze „Pflichten gegen den Staat" eine klare Entscheidung über die Militärpflicht der Juden mit folgenden Worten enthalten: „§ 49. Militärdienst: Rekrutierung wie bei den Christen. Die Juden dienen beim Militärfuhrwesen; erhalten gemeinschaftliches Essen nach ihren Religionsgebräuchen, haben am Sabath keine andere Arbeit zu leisten als solche, zu der auch die Christen an ihren Sonn- und Feiertagen verpflichtet sind. Wer will, kann unter dem Feuergewehr dienen." Nach der Erlassung des galizischen Judenpatentes wurden die Landesregierungen um ihre Wohlmeinung ersucht. Die Äußerung des böhmischen Landesguberniums, die einige Abänderungsvorschläge und Bemerkungen enthielt, langte in Wien am 15. Feber 1790, also in den letzten Lebenstagen Josefs, ein; der § 49 des galizischen Judenpatentes blieb von der Kritik des böhmischen Guberniums unberührt. Es ist ersichtlich, daß das Gubernium mit der Militärpflicht der Juden und deren Durchführung übereinstimmte und daß es sich auch nicht einmal der jüdischen Würdenträger annahm. Der plötzliche Tod Josefs II. und die Thronbesteigung Leopolds II. regten die jüdische Öffentlichkeit noch mehr auf. Die Opposition, die sich gegen die verschiedenen Reformen Josefs erhoben hatte, trat offen zu Tage und zwar auch in der Judenfrage, wobei sich auch unter den Juden zwei Parteien bildeten, die sich durch ihr Verhältnis zu der in Vorbereitung befindlichen Judenreform voneinander unterschieden. Die konservative jüdische Partei konzentrierte ihre Anstrengung auf die Bestätigung der alten jüdischen Freiheiten und Privilegien, die fortschrittliche Partei dagegen unterstützte das weitere Fortschreiten der Regierung auf 271