Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 272)
- Language
- German
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böhmische Militärlandeskommando vermißte, das keine passende Art finden konnte, wie es bei der nächsten Konskription der Bevölkerung die Juden behandeln sollte. Es war sich nicht klar darüber, ob die Ankündigung der allgemeinen jüdischen Militärpflicht für alle Juden gelte oder ob es bei der Konskription auf deren Beschäftigung und wirtschaftliche Bedeutung Bedacht zu nehmen und sie je nachdem in die Verzeichnisse aufzunehmen oder nicht aufzunehmen habe.5 Nur soviel war ihm klar, daß die zum Fuhrwesen assentierten Juden denselben militärischen Verpflichtungen unterworfen sein sollten wie die Christen ohne Rücksicht auf Tag und besondere religiöse Anforderungen hinsichtlich der Verpflegung der Juden. Das Gubernium verstand diese Bedenken des Militärlandeskommandos und holte deshalb von der Vereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzlei nähere Informationen6 ein, ob wirklich alle Juden militärdienstpflichtig seien. Selbst war es der Ansicht — deren Autor war Gubernialrat Johann Marceil Hennet — daß bei der Durchführung des Hofdekretes vom 7. Juli 1788 gewisse Abweichungen zu Gunsten jüdischer Würdenträger und wirtschaftlich starker Individuen zu machen seien, die in die Konskription nicht aufzunehmen und so von der Militärpflicht zu befreien wären. Diese Begünstigung sei nach Ansicht des Guberniums allen Rabbinern, jüdischen Beamten und Ortsvorstehern und deren Söhnen, ferner allen größeren jüdischen Geschäftsleuten, Fabriksbesitzern und überhaupt allen größeren jüdischen Kontribuenten zu gewähren. Das Gutachten des böhmischen Guberniums stieß jedoch in Wien auf Ablehnung. Mit dem Hofdekrete vom 18. August 1788 wurden jedwede Ausnahmen zugunsten jüdischer Würdenträger abgelehnt; nur der Oberrabbiner und die beiden Primatoren, der Prager und Landesprimator, sowie deren Söhne waren von der Militärdienstpflicht ausgenommen. Bezüglich aller übrigen Juden ordnete das Hofdekret strikte an: „sind ganz nach der Vorschrift des Konskribzionssystems mit dem darinn zwischen Lande und Städten bestehenden Unterschied, ebenso wie es mit den Christen geschiehet, zu beschreiben, zu klassifiziren und zu Miletär-Diensten, wenn sie tauglich sind, zu widmen." Das war klare Sprache, und das Gubernium versäumte nicht, den Inhalt des Hofdekretes allen Kreisämtern, dem Prager Magistrat und dem Militärlandeskommando mit der Weisung bekanntzugeben, daß bei der nächsten Konskription der Bevölkerung auch der Juden zu gedenken sei. Bereits am 5. Mai 1789 kam es zur ersten Assentierung in Prag und es wurden 100 taugliche Juden eingetragen, von denen 50 zum Train einrückten.7 Die brüske Entscheidung des Hofdekretes vom 18. August nahm aber nicht allen Juden jede Hoffnung. Die Juden waren schon ganz andere Eingriffe in ihr Leben gewöhnt, sie wußten von dem Verlaufe der 269