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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 271

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 271)
Language
German
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IRI
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im Lande gewährt. So waren z. B. die Adeligen, Geistlichen, die staatlichen und obrigkeitlichen Beamten, Doktoren, die Bürger der königlichen Städte und aus dem bäuerlichen Stande die selbständigen Landwirte und deren erstgeborene Söhne von der Militärpflicht vollständig befreit. Ein Loskaufen von der Militärpflicht war im Ganzen eine Seltenheit. So können wir es begreifen, daß die Ausdehnung der Militärpflicht auch auf die Juden, die bislang faktisch ebenfalls befreit gewesen waren, in den breiten Schichten der Bevölkerung mit einer gewissen Befriedigung aufgenommen wurde, die sich aber in offenkundige Unzufriedenheit und Empörung verwandelte, als sich Nachrichten verbreiteten, daß die Juden sich von der immittelbaren Erfüllung der Militärpflicht loskaufen können und daß die Ablösungssumme keineswegs hoch sei. Diese Unzufriedenheit im Volke hatte Einfluß auf die Entwicklung, welche die den Gegenstand unserer Studie bildende Frage der jüdischen Rekrutenstellung nahm. Die Bestimmung über die Militärpflicht der Juden hängt mit den Bemühungen des Kaisers Josef II. um die rechtliche Gleichstellung der Juden mit der übrigen, christlichen Bevölkerung und mit den Verhandlungen über eine neue Rechtsordnung für die Juden in Galizien zusammen. Die ganze Frage wurde in Wien entschieden, wo der Kaiser selbst oft in die Verhandlungen eingriff. Die Behandlung der neuen Judenordnung zog sich lange hin und wurde erst im Jahre 1789 beendet. Gegenstand der Verhandlung, die hauptsächlich im Staatsrat konzentriert war, war neben einer großen Menge wesentlicher Teile des späteren Judengesetzes (z. B. die Regelung der jüdischen Religion, der Gemeindeverfassung, Wohnsitz, Beschäftigung, Rechtsstellung usw.) auch die Frage der Militärpflicht der Juden, die einen Teil der letzten Gruppe von Verhandlungen über die Verbindlichkeiten der Juden gegenüber dem Staate bildete.3 Im Laufe der Verhandlung im Jahre 1788, bei welcher der Kaiser mit seiner unerwarteten Entschiedenheit die Wohlmeinung des Staatsrates zu Gunsten der Gleichberechtigung der Juden gänzlich über den Haufen warf (bekannt ist sein Vorschlag vom 20. Juni 1788), wurden einige Verordnungen herausgegeben, die der Erlassung des gesamten Judenpatentes für Galizien vorausgingen. Eine davon war das Hofdekret vom 7. Juli 1788, mit welchem dem böhmischen Landesgubernium eröffnet wurde, daß die Juden künftighin an die Militärpflicht gebunden seien, daß sie aber nur zum Train (als Fuhrwesensknechte) und nicht zum Waffendienste verwendet werden sollen. Es wurde dem Gubernium angeordnet, bei der nächsten Aufstellung des Verzeichnisses der waffenfähigen Bevölkerung auf diese letzte Verordnung Bedacht zu nehmen.4 Die grundsätzliche Entscheidung war getroffen worden, allein es fehlten die Einzelheiten für ihre Durchführung, was insbesondere das 268

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