Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 266)
- Language
- German
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Eilftens: Wenn nach Absterben eines jüdischen Contribuenten bey der Inventur dessen Verlassenschaft ein größeres Vermögen als fatirt worden, vorkommt, so unterliegt das entdeckte größere Vermögen gleichfalls der Confiscation. Es wäre denn, daß von den Erben erwiesen würde, daß dieses große Vermögen dem Fatenten erst nach eingebrachter Fassion zugewachsen sei, und nicht 1000 Gulden oder mehr betrage. Zwölftens: Bey Vermögensverminderungen, welche 1000 fl. oder mehrere Gulden betragen, wird die Abschreibung, jedoch nur damahls bewilligt werden, wenn die diesfälligen Angaben durch gerichtliche oder obrigkeitliche Bestätigung erprobet wird. Dreyzehntens: Alle Juden, die in Böhmen steuerbar sind, und bisher, ohne im Lande zu wohnen, zur jüdischen Steuer beygetragen haben, sind auch in Zukunft verpflichtet, die Vermögenssteuer so zu entrichten, als ob sie wirklich in Böhmen wohnten. Vierzehntens: In Ansehung des Abfahrtsgeldes hat es bey den im § 40 des Judenpatents vom 3. August v. J. enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen zu verbleiben. Es hat aber der ausgewanderte, oder in ein anderes k. k. Erbland übergesiedelte Jude, nachdem im Laufe des Jahres weder eine Vermehrung noch eine Verminderung der Steuer stattfindet, allemahl die ganzjährige Steuer zu entrichten und da die gesammte Böhmische Judenschaft verpflichtet ist, die seit dem Jahre 1789 angewachsenen Steuerrückstände abzutragen, so soll jeder Jude, welcher auswandern, oder in ein anderes k. k. Erbland übersiedeln will, für die noch haftenden Rückstände ein verhältnismäßiges Kapital zurücklassen, oder sich mit einem angemessenen Pauschalbetrage abfinden. Fünf zehntens: Gleich wie aber die Übersiedlung eines Juden aus dem K. K. Erblande in das andere nur unter den wichtigsten Umständen gestattet sein kann, so setzen Wir zugleich fest, daß dazu die Bewilligung nur dann zu erteilen sey, wenn des abziehenden Juden Familienstelle mit einem Individuum ersetzt wird, welches seine Steuer zu übernehmen imstande ist, oder wenn die Gemeinde ausweisen könnte, daß die anderen Juden welche mit den Weggezogenen gleichen Handel treiben, durch seine Entfernung ihren Handel so erweitern, daß sie dessen Steuer übernehmen können. Sechzehntens: Dieses gegenwärtige neue Steuersystem hat mit dem ersten Februar des Militärjahres 1799 seinen Anfang zu nehmen, und die Entrichtung der Steuer hat wie bei den Christen in monatlichen Raten im Vorhinein zu geschehen. Gegen die mit der Steuer Zurückbleibenden, sollen nötigenfalls eben die Zwangsmittel angewendet werden, welche bei der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Siebzehntens: Wer ungeachtet dieses Zwangsmittels und ohne seine Zahlungsunfähigkeit glaubwürdig zu erweisen, durch ein volles Jahr mit der Hälfte der Steuer zurückgeblieben ist, ist außer Landes zu schaffen. Achtzehntens: Die Einhebung der Steuer von der Prager Judenschaft hat durch das Prager städtische Steueramt, auf dem Lande hingegen durch die städtischen oder obrigkeitlichen Steuereinnehmer zu geschehen, wo sonach das Prager städtische Steueramt die von der Prager Judenschaft eingehobene Steuer unmittelbar in das Cameral-Zahlamt, die Steuereinnehmer auf dem Lande hingegen, die von der Landesjudenschaft eingehobenen Steuern an die Kreiskasse zur weiteren Abgabe an das Prager Steueramt abzuführen haben. Neunzehntens: Alle Klagen in Kontributionssachen sind bei der Obrigkeit anzubringen, und auf dem Lande vor dem Kreisamte, in Prag aber durch den Magistrat zu entscheiden, von woher der Rekurs an die Landesstelle und an die Hofstelle geht. Hiernach nun versehen Wir uns, daß die böhmische Judenschaft aus der Aufmerksamkeit, welche Wir allen auf ihre Verfassung sich beziehenden Gegenstände zuwenden, Unsere Sorgfalt für deren wahres und dauerndes Wohl nicht verkennen, und sich bestreben wird, des Landesfürstlichen Schutzes, den ihr gegenwärtiges Gesetz zusichert, durch genaue Befolgung der dadurch auferlegten Pflichten sich würdig zu machen. Gegeben Wien, den 24. Oktober C 798. 263