Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 265)
- Language
- German
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derjenigen die sich durch Entrichtung des gewöhnlichen Abfahrtsgeldes losgekauft haben, der neuen Ordnung und Kontributionsleistung unterworfen. IV. Die bisherige Haftung in solidum wird bey dem eintretenden neuen System aufgehoben. In Aufhebung der bey der bisherigen Pachtung angewachsenen Steuerreste aber, hat diese Haftung noch ferner, und solange zu dauern, bis diese Reste ganz getilgt sind. Zweytens. Der Vermögenssteuer unterhegen alle jene Juden, welche ein Vermögen von 150 fl. besitzen. Der Schutzsteuer hingegen werden alle unterzogen, deren Vermögen obigen Betrag nicht erreichet, sondern deren Nahrung in einem Gewerbe, in Handarbeit, Dienstlohn oder in was immer sonst bestehet. Von dieser Schutzsteuer kann kein Jude und keine Jüdin, wenn sie das sechzehnte Jahr erreicht haben, loßgelöset werden. Drittens: Die Vermögenssteuer wird mit 2 fl. 30 vom Hundert, die Schutzsteuer aber nach Classen dergestalt zu entrichten sein, daß die höchste Classe 12 fl. die geringste Classe 1 fl. die Zwischenclassen aber, nach Verhältnis des mehr oder minder erträglichen Nahrungsweges, hiezu beyzutragen haben werden. Viertens: Gleichwie jedoch durch die zur Vermögenssteuer bestimmten zweyundeinhalb Percentum, nicht bloß die laufende jährliche Schuldigkeit, sondern mit diesen zugleich jährlich einen Theil der seit dem Jahre 1789 angewachsenen Steuerrückstände hereinzubringen die Absicht ist, so versteht sich von selbst, daß nach vollständig berichtigten Rückständen auch das Percentum zur Vermögenssteuer verhältnismäßig herabgesetzt werden wird. Fünftens: Zur Erörterung des Vermögensstandes hat die gesammte Judenschaft nach dem ihr zukommenden Formulare, ihr sämtliches Vermögen, dies mag in barem Gelde, in Grundstücken, Waren, Häusern, ausständigen sicheren, oder zweifelhaften Forderungen, oder in was immer sonst bestehen, verläßlich und wahrhaft zu fatieren, und diese Fassionen, wie es bereits früher angeordnet worden ist, bis Ende Julius heurigen Jahres, bey Vermeidung einer Strafe von 12 Dukaten unfehlbar einzubringen. Sechstens: Zur Bemessung des Schutzgeldes hat jeder Jude beyderley Geschlechtes, gemäß erhaltenem Formulare, sein Handwerk, Gewerbe, seine Dienst- Cathegorien, oder sonstige wie immer beschaffene Nahrung, getreulich anzuzeigen, und dieses Bekenntnis bis Ende Julius d. J. unter gleichmäßiger Strafe von 12 Dukaten, oder nach Umständen, einer Körperlichen Bestrafung ganz sicher gehörigen Orts abzugeben. Siebentens: Alle drey Jahre sind neue Fassionen einzubringen. Achtens: Während dieser drey Jahre, bis zur neuen Faßion, soll nur dann ein Abfall der Steuer gestattet werden, wenn ein Verlust von 1000.— und mehreren Gulden des fatierten Vermögens ordentlich erwiesen wird. Hingegen ist die Steuer nur dann zu erhöhen, aber unaufgefordert und bey eben der Strafe im Unterlassungsfalle, welche auf die falschen Fatenten gelegt ist, wenn sich das Vermögen um 1000 und mehr Gulden während der drey Jahre vermehret hat. Dieser Abfall oder Zuwachs soll nie unter dem Jahre, sondern erst mit Ende des Steuerjahres den Anfang nehmen. Neuntens: Wenn ein steuerbarer Jude stirbt, ist der Steuerbetrag des Verstorbenen bis zur neuen allgemeinen Fassionirung aus der Verlassenschaftsmasse zu entnehmen, wogegen aber auch die Erben in Rücksicht ihres Erbteils, erst bey diesem Zeitpunkte eine höhere Fassion einzubringen, und die voraussichtlich höhere Steuer zu entrichten haben. Keine Erbschaft eines Juden ist daher eher auszufolgen, bis wegen der Steuer erwähnter Maßen die Richtigkeit gepflogen ist. Zehntens: Wer fälschlich weniger, als er an Vermögen besitzt, oder das Jahr erworben hat, angiebt, verfällt, sobald das entdeckt wird, in die Strafe des großen Bannes, nebstdem haben die Vermögensbesitzer die Conflskation des verschwiegenen Vermögens, die Gewerbs- und Dienstleute aber, eine empfindliche körperliche Strafe zu erhalten. Von dem confiscirten Vermögen hingegen wird der Denunziant den dritten Teil zur Belohnung erhalten. 262