Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 264)
- Language
- German
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Am 25. August 1794 beriet nämlich eine ministeriale Konferenz (Protokoll: Hofkammerarchiv, Nr. 216) unter dem Vorsitze des obersten Hofmeisters und Konferenzministers Grf. Starhemberg über die Auffindung der Finanzmittel zu Bedeckung der Kriegsbedürmisse für das Jahr 1795. In dieser tauchte der Vorschlag auf (S. 18 des Prot., Punkt c), der „so zahlreichen vermögenden Judenschaft ein gezwungenes Darlehen von etwelchen Millionen aufzulegen. Der Vorschlag wurde abgelehnt, da die Judenschaft, von den wenigen abgesehen, deren Vermögen bekannt sei, mehr arm als reich sei. Die Reichen hätten aber auch nicht die Barmittel zur Verfügung, da sie diese in ihren Unternehmungen wirken ließen. Sie würden also zur Aufbringung der Forderung unter Versprechung großer Vorteile Geld im Auslande aufnehmen müssen und dadurch nur die Finanzoperationen des Staates durchkreuzen. (Oberster Kanzler Grf. Kollowrat.) Dagegen drang der Vorschlag durch, die 1793 und 1794 als Steuerzuschläge eingehobenen allgemeinen Kriegsdarlehen wieder zu fordern, jedoch gegen — unverkäufliche — fünfprozentige Kriegsdarlehensobligationen. Dieser Beschluß fand auch die Zustimmung des Staatsrates (u. a. St. A., St. R., 3671, 25. Oktober 1794 und 4002, 26. November d. gl. J.). Hinsichtlich der Juden forderte der Kaiser besondere Vorschläge. Ihr Ergebnis zeigt sich im kaiserlichen Patente vom 29. Dezember (Wiener Zeitung von Mittwoch, 31. Dezember) 1794. „Die unter diese Klasse der Darleiher gehörige in manchen Ländern befindliche Judenschaft hat von den auf sie unter verschiedenen Benenunngen ausgemessenen Steuerbeträgen wieder ebenso wie im vorigen Jahre dreißig vom Hundert zu entrichten und dagegen gleichmäßige nach den Gemeinden auszustellende fünfprozentige Obligazionen zu erhalten." 80 Judensteuersystem Franz II. Judensteuersystem für Böhmen: Gesetze Sr. K. K. M. Franz des Zweyten politische Gesetze und Verordnungen f. d. Österr. Böhm. u. Galizischen Erbländer. Dreyzehnter Band. Wien. Aus der K. K. Hofu. Staats-Aerarial-Druckerey. 1816. S. 63ff. Da die böhmische Judenschaft bey der seit dem 1. May 1789 bestehenden Steuerpachtung die kontraktmäßigen Bedingungen nicht erfüllt hat, und sehr beträchtliche Rückstände angewachsen sind, auch die Judenschaft selbst, wie es ihre zahlreichen Beschwerden darthun, mit dieser Pachtung nicht zufrieden ist; so haben wir beschlossen, diese Pachtung, somit auch den darüber geschlossenen Pachtkontrakt mit Ende des Militär-Jahrs 1798 aufzuheben, und von dem 1. November 1799 angefangen ein neues Steuersystem in Böhmen einzuführen. Erstens. Bey diesem neuen Steuersystem bleibt: I. Die Steuersumme wie bisher, auf fl. 216.000 festgesetzt, wozu aber in der Repartition fl. 10.000 zuzuschlagen sind, um dadurch die im Verlaufe des Jahres sich ergebenden Abfälle zu bedecken, und die sonst lästigen während des Steuerjahres gewöhnlichen Zuschläge zu vermeiden. Indem aber die Jahressteuer nur auf fl. 216.000 berechnet wird, so geht dasjenige, was mit dem Schlüsse des Jahres von den zuzuschlagenden 10.000 fl. erübriget, der Judenschaft für das künftige Steuerjahr zu Guten. II. Die bisherige Verzehrungssteuer wird aufgehoben und an deren Stelle werden zwey Arten von Steuern zu treten haben: a) eine Vermögenssteuer, b) eine Schutzsteuer. III. Alle auf die neue Steuerbefreyung, oder andern Begünstigungen diesem oder jenem Juden ertheilten Privilegien werden hiemit für aufgehoben erklärt, da bei einer Last die von allen Bürgern gemeinschaftlich und nach Verhältnis ihrer Kräfte getragen werden muß, jede Begünstigung des Einen zum Nachtheil des Anderen gereichet, folglich unbillig ist. Es werden daher alle Juden mit Ausnahme 261