Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 261)
- Language
- German
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lasse, und um die Art der Eintheilung dieser Beiträge, welche blos von dem Gutdünken eines Jeden abhangen würde, sich keineswegs bekümmern, als wenn sie die jüdischen Religionsbedürfnisse zum politischen Gemeindebedürmiss zu bilden, die Art ihrer Bestreitung durch den Weg der Reparazion vorzuschreiben, und ihren mächtigen Arm der Exekuzion und also den Judenvorstehern zu leihen beschlossen ist, wodurch ein Mißbrauch der geliehenen Macht veranlaßt, und anstatt das Band der Zusammenhaltung aufzulösen, sie nur desto fester geknüpft würde." 39 St. A., St. R., 1285 a. 1795. 40 Indem die Laubhütten, wenn sie in der Gasse aufgestellt werden, solche verstellen und den freyen Gang hindern, so hätten solche lediglich in die Höfe, oder auf andere leere Plätze, wo sie dem... unsichtbar bleiben, und den Polizeygesetzen gemäß angebracht werden. Dazu die Bemerkung: Außer dem angeführten Grunde scheint es auch darum rathsam, jedes Zeremoniell, das außer der Synagoge ausgeübet wird, so viel als möglich unsichtbar zu machen, damit dem äußeren Unterschiede zwischen Juden und Christen aller Vorschub benommen werde. § 4 ... dem Begriffe, den man von der jüdischen Religion hat, kann sie von der Ausübung ihrer Gebräuche den Wohlstand keineswegs ausschließen. Es wird also hiemit die Unordnung und das Durcheinanderlaufen bei Begleitung eines jüdischen Brautpaares am Hochzeittage, und bei einem Leichenbegängnisse als eine ordentlichen Männern ungeziemende Aufführung ernsthaft abgestellt, und anbefohlen werden, bey jeder Feyerlichkeit ihren Zug durch die Gasse paarweise und ruhig zu machen: worauf die Polizey zu sehen haben wird. Dazu die Rechtfertigung: Wenn die Gesetzgebung das im großen und allgemeinen sey, was die Erziehung im Kleinen ist, so dürfte es nicht unter ihrer Würde seyn, ihre Aufmerksamkeit auch auf das Unschickliche und den Unform im Äußeren zu wenden. 41 Homberg, § 5: Da kein christlicher Staat bestehen könnte, wenn sich dessen Einwohner insgesammt blos mit dem Studium der Theologie abgeben möchten, ebensowenig kann ferner nachgesehen werden, daß alle jüdischen Knaben die kostbare Zeit mit der Erlernung des sogenannten Talmuds zubringen, von dessen Kenntniss doch nur die wenigen Rabbiner Gebrauch machen können. Es wird daher nur bei der Judenschaft in Prag eine Talmudschule nebst den Religionsschulen gestattet; bei den Juden auf dem Lande hingegen, nur die Religionsschulen nach wie vor, zugestanden, der Talmudunterricht mit Kindern aber sowohl öffentlich als privatim untersagt, und sind der übertretende Talmudlehrer und der Vater des Talmudschülers mit einer ansehnlichen Geldstrafe zu ahnden. Dazu vgl. man § 18, der den Vater, der seine Kinder nicht regelmäßig zur Schule schickt, mit strengen Strafen bedroht. Die ausführliche Begründung der §§ 15—18 (Moralunterricht) wiederholt z. gr. T. bereits mehrfach Gesagtes. Punkt a) rechtfertigt die Überschrift „um ihn (den Moralunterricht) deutlich vom Religionsunterrichte zu unterscheiden". Punkt e) beruft sich zur Rechtfertigung der strengen Strafbestimmungen gegen Verletzung der Schulpflicht auf die Übeln Erfahrungen in Galizien. Punkt g): Endlich hat man auch geglaubt, daß die Befreyung jener Jugend vom Schulbesuche, die im Jahre 1786 das 16te Jahr ihres Alters überschritten nicht einzurücken wäre, weil manche Väter das Alter ihrer Kinder wie in Galizien falsch angeben könnten, um sich von dieser Pflicht los zu zählen, und da ohnehin bei dieser allzu früh heurathenden Nazion zu vermuthen ist, daß jene Kinder, die im Jahr 1786 das sechzehnte Jahr überschritten haben, mithin itzt 23 Jahr alt sind, schon verheurathet seyn werden. 42 Inhalt und Begründung dieser Vorschläge s. o. S. 214. 43 Singer, Jb. VI, S. 274. 44 Entwurf Homberg's § 2, Patent § 42. 45 St. A., St. R., 2733 a. 1795. 46 St. A., St. R., 824 a. 1796. 258