Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 256)
- Language
- German
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glücklich bezeichnet werden. Sie läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob nur die Juden, welche weniger als 150 fl. besitzen, zur Entrichtung des Schutzgeldes verpflichtet sind oder alle. Die Fassung des § 6 spricht für die letztere Auffassung. In der ganzen Beratung spielt die Frage, wie die Steuerrückstände eingebracht werden sollen, und damit auch die nach der Trennung von Stadt- und Landjudenschaft eine wichtige Rolle, da die Judenschaft im Jahre 1789 die Solidarhaftung für den ganzen Steuerbetrag übernommen hatte. Darüber, daß diese Rückstände eingebracht werden müssen, sind alle einig, über das „Wie" aber gibt es große Meinungsverschiedenheiten. Während Zinzendorf auf energische Maßnahmen gegen die Steuerpacht-Direktion dringt, hebt Kollowrat hervor, daß diese ja keine Steuerpachtgesellschaft auf Gewinn sei, daß ihr ein Regreß gegen Einzelne unmöglich wäre. So bleibt nichts übrig als die Heranziehung der Gesamtjudenschaft zur Deckung der Abgänge. Da man von der Einführung der Lichtersteuer absah, so ergab sich als einzige Lösung die Formel Lazansky: Abzahlung der Rückstände durch die Überschüsse über den Betrag von 216.000 fl., die die neuen Steuern voraussichtlich ergeben würden. Aus dem gleichen Grunde, der Unmöglichkeit, festzustellen, woher die Rückstände rührten, will Lazansky auch nichts von einer Trennung der Prager und der Landjudenschaft in der Steuersache wissen, dies um so weniger, als eine solche Trennung überflüssig wäre, weil die neue Steuer ja gleichmäßig und individuell sei. Erst, wenn alle Rückstände getilgt seien, könne die Trennung der beiden Teile mit Rücksicht auf ihre besonderen Bedürfnisse erfolgen. Die kaiserliche Entschließung zu 953/1798 besagt hinsichtlich der Tilgung der Domestikalschulden : „Doch muß der Billigkeit wegen die Prager von der Landjudenschaft abgesondert werden, damit jede nur nach dem Maß, als sie Schulden kontrahierten, zur Tilgung beitragen." Im Patente ist davon keine Rede. Eben so wenig von einer Begünstigung bei der Zahlung der Rückstände, die der Kaiser schon bewilligt hatte. Die Maikonferenz nahm den von Hofrat von Geißlern gestellten Antrag an, daß die auf die böhmische Judenschaft ausgestellten und noch auszustellenden Obligationen über das von ihr seit dem Jahre 1795 mit 64.950 fl. jährlich entrichtete Kriegsdarlehen79 als eine Abschlagszahlung auf die Steuerrückstände angenommen, der Rest in billige Fristen einzuteilen und der Betrag mit der jeweiligen Steuersumme zu repartieren sei. Kollowrat und Lazansky hatten sich damit einverstanden erklärt, weil die Obligationen nicht einzelweis, sondern auf die gesamte Judenschaft nach den Gemeinden ausgestellt worden, folglich (bei diesen?) 253