Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 255

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 255)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3143-2647490
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

könnten sich der Kopfsteuer entziehen, wenn diese höher sei als die Vermögenssteuer; sie solle daher von allen Erträgen des Gewerbes, nicht aber von den Kapitalsrenten bezahlt werden. Bei der Vermögenssteuer waren, wie wir wissen, zwei Fragen aufgetaucht (s. S. 235ff.): Sollten alle Arten von Vermögen, wie immer es angelegt war, gleichmäßig besteuert werden? Zweitens: sollte nicht die Steuer nach der Größe des Vermögens perzentuell abgestuft werden? Bei der Bestimmung der Gesamtsteuersumme war immer wieder darauf verwiesen worden, daß die Juden ihr Geld mit 10% und mehr verwerteten. Aber es gab doch gewisse Vermögensanlagen, bei denen dies offenbar nicht zutraf. Staatspapiere, landtäflich und grundbücherlich eingetragene Darlehen trugen viel geringere Zinsen. Der Gedanke, solche Kapitalien völlig steuerfrei zu lassen, fand begreiflicherweise keinen Anklang. Aber auch gegen eine bevorzugte Behandlung des Besitzes von Staatspapieren wandte Eger ein, daß der Jude sie nicht müßig liegen lasse, sondern sie wie bares Geld benütze, auch Agiotage mit ihnen treibe. Dieser Anschauung gemäß entschied auch der Kaiser, nach dem Vortrage des Grafen Kollowrat über die Konferenz, daß eine Begünstigung der Staatspapiere nicht stattfinden könne. Etwas anders stand es mit den Hypothekarkrediten und den Witwengehalten . In seiner Erwiderung auf die Einwendungen des Anonymus erklärte sich Lazansky damit einverstanden, daß die so angelegten Kapitalien nur die Hälfte des allgemeinen Steuerprozentsatzes bezahlten. Die Witwengelder seien wie Gehalte, Liedlohn usw. der Kopfsteuer zu unterwerfen. In dem Steuerpatente ist jedoch von einem solchen Unterschiede keine Rede, nur wird eine Herabsetzung des allgemeinen Prozentsatzes der Vermögenssteuer nach Tilgung der Steuerrückstände („es versteht sich von selbst") versprochen. Die Klassifikation der Vermögenssteuer, wie sie Zinzendorf energisch fordert und auch Rottenhan verlangt, also eine Progressivsteuer, erscheint Eger in der Theorie erwünscht, sie mache aber praktisch Schwierigkeiten. Auch Lazansky findet sie billig (Antwort a. d. E. d. A.). Aber welchen Maßstab solle man anwenden? Jede Klassifikation sei Willkür und zu deren Vermeidung müsse man die gleiche Belastung beibehalten. Jede Kritik an dieser Beweisführung würde in unseren Tagen offene Türen einrennen, aber damals schien sie ausreichend und so ist im Steuerpatente einfach der Satz von 2%% festgelegt. Für die Schutzsteuer waren ursprünglich nur diejenigen in Aussicht genommen, die weniger als 150 fl. Vermögen hätten. Sie war in Klassen von 1 bis 12 fl. je nach der Höhe des Arbeitseinkommens geteilt. Die endgültige Fassung (§§ 2 und 6 des Steuerpatentes) kann nicht als 252

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.