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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 247

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 247)
Language
German
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IRI
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zeitig einbringen, ihre Familiennummer und müssen das Abfahrtsgeld nachzahlen. Aber auch diese Vorschläge befriedigten den Staatsrat nicht. Eger meinte, es solle bei der Auslassung der Steuerparagraphen verbleiben und die Steuer vorläufig nach dem Vertrage von 1789 eingehoben werden. Wiederum ist es Zinzendorf, der an dem Entwürfe und den beiliegenden Tabellen schärfste Kritik übt. Er wiederholt sein Argument gegen die Festsetzung der Judensteuer mit 226.000 fl., daß nämlich diese Summe nie eingegangen sei. Zudem müsse der § 40 des gegenwärtigen Patentes eine Schmälerung der böhmischen Judensteuer bewirken, wenn auch dem Ärar im ganzen nichts entgehe, da diese Juden — es sind diejenigen, die unter gewissen Voraussetzungen volle Gleichberechtigung mit den Christen erhalten (s. o. S. 226) und demgemäß dem jüdischen Steuerverbande entzogen werden — gleich den Christen kontribuieren müßten. Er tadelt die außerordentliche Ungleichheit in der Verteilung der Verzehrungssteuer (Reluition). Das in den letzten neun Klassen aufgeführte Vermögen von 7,787.000 fl. zahle nur 23.980 fl., das in der zweiten und dritten Rubrik enthaltene Vermögen von 1,584.500 fl., mithin nur der fünfte Teil des vorigen, zahle mehr, nämlich 25.296 fl. — 6042 jüdische Kontribuenten, deren jeder weniger als 150 fl. besitze, zahlten eine Verzehrungssteuer von 36.252 fl.; würde man alle Kontribuenten nach diesem Satze besteuern, so bekäme man eine Gesamteinnahme von 594.000 fl. statt der auf der Tabelle befindlichen 85.438 fl., wende man aber den Satz der oberen neun Klassen an, so erhalte man statt dessen nur 31.000 fl. Das jüdische Steuerwesen müsse also ganz anders bearbeitet werden. In dem § 53 des neuen Patents wäre auszudrücken, daß provisorisch der Steuerfuß wie vor 1789 angewendet werden solle. Diesem letzten Satze — die §§57 und 58 sind auszulassen — stimmt die kaiserliche Entschließung vom 3. April 1796 zu, nur soll —und damit schließt sich die Resolution Zinzendorf an —das Direktorium baldigst Sorge tragen, daß das Verzehrungs- und Vermögenssteuerwesen vollkommen berichtigt der kaiserlichen Entscheidung zugeführt würden, da beide miteinander in so inniger Verbindung seien. Der Entwurf der Klassenausmessung und Repartierung könne dem Gubernium zur Vergutachtung mitgeteilt werden, wobei aber dasselbe zur möglichsten Beförderung dieses Gegenstandes zugleich aufzufordern sei. Selbstverständlich bedeutete das eine neue Hinausschiebung der Entscheidung. Im Mai des folgenden Jahres forderte der Kaiser im Anschlüsse an einen Bericht des Prager Direktorialausschusses Auskunft darüber, warum 244

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