Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 246)
- Language
- German
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begründet seine Haltung nochmals ausführlich mit der Tatsache, daß die Steuermenge der böhmischen Judenschaft festgelegt sei und daß diese durch die Abwanderung einen verhältnismäßigen Beitrag zu dem zu zahlenden Konkretualquantum verliere. Überdies sei der Domestikalfonds in Böhmen mit Schulden überladen und wenig einträglich, könne also dieses Zuschusses nicht entbehren. Wenn er dagegen mit der Zeit zu einem ansehnlichen Fonds anwüchse, könne er dazu dienen, unvermeidliche Steuerabgänge zu decken, und so das Ärar ohne beschwerliche Zuschläge für die Steuerpflichtigen sicherstellen. Im Staatsrate war es wieder Eger, der Bedenken erhob, insbesondere zunächst wegen der Steuerabstufungen nach den einzelnen Klassen, die ungleich und nicht in eine angemessene Stufenreihe gebracht seien. Zweitens lasse sich nicht bestimmen, wie viel jede Klasse bezahlen müsse, bevor man die Fassionen in Händen habe, da ja eine bestimmte Steuersumme hereingebracht werden solle. Und drittens müßte diese individuelle Steuerquote mit dem Vermögen, wenn nicht in geometrischer, so doch in arithmetischer Proportion wachsen, es sei billig, daß der Reiche, der von seinem Überfluß steure, dem Armen die Lasten tragen helfe, die dieser von seiner Notdurft bezahlen müsse. Die §§57 und 58 (die Steuerparagraphe) sollen vorläufig aus dem Patent wegbleiben, zur Berichtigung dem Gubernium übergeben und seinerzeit vom Direktorium wieder vorgelegt werden. Zinzendorf wendet sich abermals — ebenso vergeblich wie vorher —dagegen, daß man eine Steuersumme von 226.000 fl. vorschreibe, trotzdem die Erfahrung lehre, daß im Durchschnitte jährlich nur 154.028 fl. 30% kr. eingingen. Der Kaiser entschied im Sinne Egers. Noch in den ersten Monaten des Jahres 1796 beabsichtigte man, das Steuersystem in der Hauptsache auf die Verzehrungssteuer-Reluition zu gründen und nur die Beträge, die zur vollen Steuerquote fehlten, durch eine auf das fatierte Vermögen billig und verhältnismäßig zu repartierende Vermögenssteuer zu ergänzen. Dabei dachte man daran, die Steuer der Vermöglichen nach einem höheren Perzentsatz zu berechnen und diesen Mehrertrag den minderen Klassen gutzuschreiben.65 Das Direktorium legte noch einen beiläufigen Entwurf der Klassenausmessung und Reparation vor mit der Anfrage, ob darüber ein weiterer Vorschlag des Guberniums und der Buchhalterei einzuholen sei. Zugleich beantragte das Direktorium die schärfsten Maßnahmen gegen diejenigen, die sich „durch listige Ränke" der Steuerpflicht zu entziehen suchten. Wer nicht binnen Jahresfrist die Fassion einbringt, verliert die Familiennummer, seine Familie wird durch eine andere ersetzt. Auch die ohne Abfahrtsgeld außer Landes befindlichen dem Steuernexu Zugehörigen verlieren, wenn sie die Fassion nicht recht - 243