Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 245)
- Language
- German
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nium bei, der Beamte sei dafür haftbar. Damit ist das Direktorium einverstanden. Dagegen lehnt es die Konfiskation des Vermögens bei falschen (zu geringen) Fassionen ab, weil dann keine Steigerung der Strafen bei höheren Vergehungen möglich sei. i) Gubernium: Erbschaften dürfen vor Berichtigung der Steuer nicht ausgefolgt werden. Damit ist das Direktorium einverstanden. k) Von dem Regiekreuzer wäre das Prager städtische Personale, welches damit beschäftigt ist, zu vermehren, doch dürfe den städtischen Renten davon nichts zufließen, weil das Gubernium es für unbillig hält, die christlichen Kassen auf Kosten der Juden zu bereichern. Das Direktorium stimmt der Vermehrung des Personals zu und macht für die Verwendung des Überschusses einen positiven Vorschlag: Ansammlung eines jüdischen Kontributionsfonds, der den jüdischen Kontribuenten zugute käme. 1) Gubernium: Beim Ende der Pachtung wären alle Steuerreste als einbringlich anzusehen, weil ja Haftung in solidum vorliege. Die Art der Einbringung sei erst nach Ende der Pachtung zu erörtern. Das Direktorium überweist diese Arbeit dem Gubernium. m) Der jetzige Präsident des Guberniums schlägt eine Teilung in Vermögens- und Kopfsteuer vor. Die Zahl der männlichen Seelen sei 23.000, die Steuer betrage 240.000 fl., das Vermögen der böhmischen Judenschaft nach der Fassion von 1789 10,700.000 fl., 6% Ertrag davon 642.000 fl., 2% (V3) Steuer 214.000 fl. Der Rest sei durch die Kopfsteuer auf den Rest der jüdischen Population, der nicht fatiert habe, aufzubringen. Das Direktorium hat diese ohnehin, nur in anderer Form, angenommen. Unbillig wäre es, die zu 4% erliegenden Kapitalien eben so hoch zu besteuern wie die zu 20 und 30 angelegten. Im Staatsrate besteht nur noch Eger auf gänzlicher Freiheit vom Abfahrtsgelde bei Übersiedlungen in die (deutschen und ungarischen) Erblande. Die kaiserliche Entschließung befiehlt, das Patent auf Grundlage der Direktorialvorschläge zu entwerfen. Dabei denkt man noch immer an die Verlautbarung der allgemeinen und der Steuerbestimmungen in einem Stücke. Verzögerungen. Im Direktorium aber hatte man noch gewichtige Bedenken. Im Vortrage vom 25. Juli,64 der im Staatsrate am 5. August erörtert wurde, beharrt das Direktorium auf der Beibehaltung des Abfahrtsgeldes auch bei Übersiedlung in eines der deutschen oder ungarischen Erblande und 242