Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 244)
- Language
- German
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schlage Egers bei: Einsendung der Arbeit des Direktoriums zwecks Begutachtung an das böhmische Gubernium, damit der Kaiser causa plene cognita (in voller Kenntnis der Sachlage) entscheiden könne. In diesem Sinne erfolgte auch die kaiserliche Entschließung. Die Verhandlungen von 1795. Es dauerte zwei Jahre, bis die Angelegenheit wieder zur Sprache kam. Am 4. April 1795 legte das Direktorium seinen Vortrag vor. Vom 17. an wurde er im Staatsrate behandelt.63 Der Direktorialvortrag. Das böhmische Gubernium hatte die Trennung von Stadt- und Landjudenschaft in bezug auf die Schulden für billig, hinsichtlich der künftigen Steuer jedoch für unnötig erklärt. Das Direktorium wies darauf hin, daß dies ja seinem eigenen Antrage entspreche. Hinsichtlich des Superplus von 10.000 fl. bemerkte es, Überschüsse sollten für das nächste Jahr gutgeschrieben, Abgänge (durch Kriden, Unglücksfälle u. dgl.) müßten durch Zuschläge im nächsten Jahr hereingebracht werden; das Gubernium wolle diese nur auf die Reichen legen, das Direktorium verlangt aber eine proportionale Verteilung auf alle Steuerträger. Hinsichtlich des Abfahrtsgeldes bleibt das Direktorium bei seinen Vorschlägen, nur sollen die deutschen Erblande und Ungarn ausdrücklich genannt werden, damit bei einer Übersiedlung nach den Niederlanden und der Lombardei kein Unterschleif geschehe. d) Das Gubernium meint, landtäflich intabulierte Forderungen u. dgl. dürfe man bei der Vermögenssteuer nicht weglassen. Auch hier liege ein Mißverständnis vor. Das Direktorium habe nicht Steuerfreiheit, sondern nur eine geringere Besteuerung solcher Vermögensteile vorgeschlagen, weil ja ihr Zinsenertrag geringer sei. e) In der Frage der Vermögens- und Verzehrungssteuer pflichtet das Gubernium dem Antrage Mayern bei, das Direktorium bleibt bei seinem Antrage vom 6. April 1793. f) Das Gubernium befürchtet viele Schreibereien bei der Klassifikation des Vermögens für die Vermögens- und Verzehrungssteuer. Das Direktorium findet diese Besorgnis übertrieben. g) Gubernialrat von Eben will die Fassionen wie bisher (alle drei Jahre), das Gubernium jährlich eingereicht haben. Auch hier bleibt das Direktorium bei seinem früheren Vorschlage. h) Beim Direktorialantrage, daß keiner einen Paß ohne Steuerberichtigung oder Steuersicherstellung erhalten solle, setzt das Guber- 241