Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 240)
- Language
- German
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aber nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Gleicherweise will es alle Privilegien und Pauschalierungen beseitigt wissen. Der Referent Grf. Saurau hält folgende Steuern für die zweckmäßigsten: Erstens die Vermögenssteuer, dann die Familiensteuer in Gestalt einer „Verzehrungssteuerreluizion." Diese Ablösung, der Ersatz für die Verzehrungssteuer, soll von allen über 16 Jahre alten Juden eingehoben werden und klassenmäßig gesteigert werden. Sie trifft in der 1. Klasse die Ärmsten, die von Taglohn, Liedlohn und dergleichen leben, ein geringeres Einkommen als 100 fl. jährlich haben und keine Vermögenssteuer zahlen, mit 6 fl., die 2. Klasse mit 8 fl., die dritte mit 10 fl. und so fort bis zur 12. Klasse (3000 fl. Einkommen) auf 200 fl. steigend. Die weiteren Klassen zahlen: zwischen 3000 und 10.000 fl. für je 1000 fl. 100 fl. mehr, also 10%. Die Abstufungen für Einkommen von 10.000-30.000 fl. sind für je 5000 fl. mehr mit 150 fl., d. s. 3%, angesetzt. Bei noch höheren Einkommen beträgt für die Abstufung von je 10.000 fl. die Steuer 150 fl., d. i. nur mehr 1%%. Es erscheinen also die Einkommen von 3000 bis 10.000 fl. verhältnismäßig am stärksten belastet. Die Vermögenssteuer soll wie bisher alle Juden treffen, die mehr als 150 fl. Vermögen besitzen. Nur sollen wegen der Schwierigkeiten, die dem Geschäftsmanne die Aufstellung einer richtigen Bilanz macht, je zwei Klassen der Familiensteuer zusammengezogen werden: also 150 bis 200 fl. erste Klasse, 200 bis 400 fl. zweite Klasse und so fort. Zur Reluizions- und Vermögenssteuer haben alle böhmischen Familien, auch wenn sie nicht in Böhmen wohnen, beizutragen. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß ja ein fester Gesamtbetrag eingehen soll und daher die Abwanderung zu einer immer steigenden Belastung der Zurückgebliebenen führen müßte. Daher wird die Steuer auch für den Fall längerer Abwesenheit des Pflichtigen durch Strafdrohungen gesichert. Als Ausmaß der Strafe gilt der doppelte Betrag der Steuerschuld. Die eine Hälfte fällt dem Staate zu, ein Viertteil dem Angeber, das andere dem jüdischen Domestikalfond. Hinsichtlich der Einhebung schließt sich Saurau in der Hauptsache den Vorschlägen des Guberniums an, nur daß er keine eigene jüdische Steuerkasse in Prag annimmt, sondern die Prager Einzahlungen an das Hauptzahlamt, die auf dem Lande an die Kreiskassen weist. Der Regiebeitrag wird auf 1 kr. vom Steuergulden (l2/3%) herabgesetzt. Mit den monatlichen Vorauszahlungen (wie bei den Christen) ist das Direktorium einverstanden, ebenso mit den Zwangsmitteln gegen säumige Zahler. Die Durchführungsmaßnahmen: Einsetzung einer Gubernialkommission, Aufstellung von Tabellen, Art der Kontrolle (Einsicht in die Handlungsbücher), Buchhaltung, sind von geringerem allgemeinen 237.