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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 239

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 239)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3127-2647474
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Zeit am treuesten, jedoch ohne Festigkeit, zu wahren sucht, die Grafen Zinzendorf und Leopold Kollowrat hervor, beide gleich Eger alle Vorschläge scharf beurteilend, jener mit größtem Eifer, obgleich vergeblich, bemüht, die Steuerlast der Juden zu erleichtern, die auch dieser für allzu schwer hält. Die vom böhmischen Gubernium aufgeworfenen, immer und immer wieder erörterten Fragen betreffen erstens die Höhe der Gesamtsumme der einzubringenden Steuer, zweitens Art und Höhe der einzelnen Steuern und deren Verhältnis zu einander, die Formen der Einhebung, persönliche oder Solidarhaftung und endlich die Deckung der Rückstände, u. zw. sowohl derjenigen, die von der Judenschaft dem Staate geschuldet werden, wie der Domestikalschulden, der Verpflichtungen, die sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse eingegangen war. Auch die Frage der Heranziehung der Abgewanderten und Abwandernden wird wichtig. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich bei dem Hin und Wider der Beratungen und Verhandlungen, die mehr als fünf Jahre andauern, Vorschläge und vorgebrachte Gründe vielfach wiederholen, bis endlich jene Übereinstimmung erzielt wird, die den Erlaß des Steuerpatentes von 1798 ermöglicht. Das Direktorium erklärt es zunächst nicht für rätlich, im voraus die Prozente der Vermögenssteuer zu bestimmen, auf die es bei den Juden zuletzt doch immer hinauslaufen müsse. Der Vorschlag mehrerer Gubernialräte, die Steuern in Galizien, Mähren, Ungarn und Böhmen einander anzugleichen — es ist das, wie wir wissen, der Gedanke Rieggers, sein Name wird jedoch nicht genannt—, unterliegen vielen Bedenklichkeiten. Der Antrag Hennets, nur eine einheitliche Vermögenssteuer einzuheben, würde alle Juden, die bisher wenigstens Verzehrungssteuer gezahlt hätten, steuerfrei machen. Übereinstimmend mit dem Gubernium erklärt das Direktorium, die Aufhebung des Pachtkontraktes von 1789 sei beiden Teilen genehm. Die Juden hätten seine Bedingungen nicht erfüllt, seien überdies selbst mit ihm unzufrieden. Die Behauptung, daß die Judenschaft zu hoch besteuert sei, lasse sich nicht erweisen. Die Berechnungen des böhmischen Handelsstandes über das Vermögen der Juden — es sind wohl die Angaben Klinger- Herbingers gemeint — seien zwar übertrieben, aber auch nach Rottenhan steuerten die Juden nicht mehr, eher weniger als die Christen, besonders die Grundbesitzer. Nur jene (obenerwähnten) 5000 fl. und 16.937 fl. könne man, wie ja auch das Gubernium meine, erlassen. Mit der Scheidung von Land- und Stadtjudenschaft, Aufteilung der Rückstände und Schulden zu Lasten desjenigen Teiles, von dem sie herrühren, ist das Direktorium einverstanden, ebenso mit der Beseitigung der Solidarhaftung, 236

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