Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 238)
- Language
- German
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Das Gubernium schlägt daher dreierlei Steuern vor: eine Vermögens-, eine Schutz- und eine Gewerbesteuer. Die Vermögenssteuer sei mit 2% nicht unbillig zu veranschlagen, nur müßte man einen Unterschied zwischen fruchtbringendem und totliegendem Vermögen machen, dieses mit einem anderen (niedrigeren) Prozentsatz belegen. Die Schutz- und die Vermögenssteuer wären klassenmäßig heranzuziehen. Die Fassionen müßten durch die Obrigkeiten dem Kreisamte, durch dieses einer Gubernialkommission übergeben werden. Falsche Angaben werden mit dem großen Banne und mit hohen Geldstrafen bedroht, die zu gleichen Teilen dem Angeber, der Armenkasse des Ortes und der jüdischen Steuerkasse zufallen. Ähnliche Bestimmungen werden für den Fall getroffen, daß sich bei Verlassenschaftsabhandlungen eine Vermögensverheimlichung des Erblassers herausstellt. Die Einhebung sollen — wie nach Popper — die Steuereinnehmer vollziehen, nur sollen die Vorauszahlungen nicht vierteljährlich, sondern monatlich erfolgen, der Regiebeitrag nicht 1, sondern 1*4 kr. vom Steuergulden betragen. Statt der bisherigen Steuerdirektion wäre eine jüdische Hauptkassa in Prag zu errichten, die immerhin billiger käme als die bisherige Einrichtung. Die Frist für die jeweilige Erneuerung der Fassionen wird mit drei Jahren angesetzt, in Todesfällen soll die Steuer — wieder wie nach Popper — als Debitum privilegiatum angesehen werden. Das Direktorium. Diese Anträge des böhmischen Guberniums, die die Grundlage aller weiteren Beratungen bildeten, wurden zunächst im Direktorium erörtert und dessen Vorschläge im Staatsrate überprüft. Ziemlich deutlich offenbaren sich dabei gewisse Unterschiede und Gegensätze der Gesamteinstellung der einzelnen. Von starken Vorurteilen gegen die Juden eingenommen, neigt Hofrat von Mayern zu den schärfsten Maßnahmen, sucht aber doch Unbilligkeiten zu vermeiden. Nicht gerade freundlich ist die Gesinnung des Grafen Rottenhan, der aus dem böhmischen Gubernium als Hofvizekanzler in das Direktorium übergetreten ist, rein sachlich die Haltung des Referenten Grf. Saurau und des später in dieser Sache stark hervortretenden Obersten Kanzlers Grf. Lazansky. Im Staatsrate treten neben Eger, der wie in den politischen so auch in den finanziellen Fragen die Überlieferungen der Josefinischen 285