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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 237

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 237)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3125-2647472
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Die Beratungen der Zentralstellen. Der Direktorialvortrag vom 6. April 1793. Der für die Neuordnung der Verhältnisse der böhmischen Judenschaft grundlegende Direktorialvortrag vom 6. April 179361 behandelt in seinem zweiten Teile die Verbesserung des Kontributionssystemes für die Juden. Er geht aus von den Vorschlägen des böhmischen Guberniums, die ihrerseits ziemlich deutlich einen gewissen Einfluß der Popperschen Gedankengänge erkennen lassen — oder vorsichtiger gesagt — sich mit ihnen berühren. Das Gubernium wirft drei Fragen auf: 1. Ob der Pachtkontrakt mit der böhmischen Judenschaft aufgehoben werden, und demgemäß ein neues Steuersystem eingeführt werden — 2. inwieweit dem Gesuche um Herabsetzung der Steuer gefüget und 3. auf was Art das neue Kontributionssystem mit möglichster Gleichheit eingeführt werden könnte? Der damalige Staat ist bei allen seinen Mängeln doch ein Rechtsstaat und so beantwortet das Gubernium die erste Frage dahin: der Kontrakt könne nur dann „rescindirt" (aufgehoben) werden, wenn seine Bedingungen nicht erfüllt wurden. Dieser Fall sei eiugetreten. Die Judenschaft habe die Bedingungen nicht eingehalten und sei bis zum März 1792 162.375 fl. schuldig geblieben. Zum zweiten Punkte glaubt das Gubernium nur den Verzicht auf 5000 fl., die über das Kontributionsquantum hätten eingehoben werden sollen, und auf jene 16.937 fl., die als Verzehrungssteueraufschlag der Tilgung der alten Reste zu dienen gehabt hätten, vorschlagen zu dürfen. 3. Als die hauptsächlichsten Fehler des bisherigen Steuersystems erscheinen dem Gubernium der Mangel einer „Gradazion" bei der Familiensteuer und daß die Verzehrungssteuer „ganz außer allem Verhältnisse seye". Die Vorschläge der verschiedenen Proponenten hält das Gubernium für unausführbar, weil sie teils auf „ideirten", d. h. bloß eingebildeten Berechnungen beruhten, teils auf neue Ungleichheiten abzielten, durch die das Verhältnis noch mehr gestört werde. Das Gubernium legt seinen Berechnungen das im Jahre 1789 einbekannte Vermögen zugrunde; es verwirft die Verzehrungssteuer, weil sie alle Kontribuierten gleich, folglich den armen härter als den reichen Mann treffe. — Das ist eine steuerpolitische oder, richtiger gesagt, sozialpolitische Einsicht und Gesinnung, die den Räten der böhmischen Landesregierung höchste Ehre macht. 234

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