Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 230)
- Language
- German
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gnügen der Betroffenen. Die Juden auf dem Lande bleiben in Religionssachen in der gleichen Lage wie bisher. Es gibt rechtlich keine Judengemeinden , sondern nur freie Vereinigungen der Juden einer oder mehrerer Ortschaften zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse: Erbauung einer Synagoge, Einsetzung eines Rabbiners, Ankauf eines Friedhofsgrundes u. dgl. Der einzelne kann zu diesen Bedürfnissen beitragen, wenn er will, und wie viel er will, er kann sich aber auch von jedem Beitrage ausschließen. Selbst in Prag kann der Jude zwangsweise nur zur Beisteuer für die Gemeindelasten herangezogen werden, die auf die Religionsbräuche keinen Bezug haben. Darin ist ein „Erfolg" Hombergs zu sehen, der in dieser Frage den Neigungen und Abneigungen der Umwelt gemäß vor allem den jüdischen „esprit de corps" zu bekämpfen suchte, den jüdischen Gemeingeist (im guten Sinne), aber doch nicht zu unterdrücken vermochte. Es ist ein ehrenvolles Zeugnis für die geistige und sittliche Kraft der böhmischen Judengemeinden, daß sie sich auch unter diesen Umständen zu erhalten, ihre Aufgaben zu erfüllen wußten — auch die der Armen- und Krankenpflege, für die sie rechtlich eigentlich an die Ortsgemeinden gewiesen waren. Dabei ist das Gesetz doch eine Halbheit. Der Paragraph 24 spricht davon, daß die Gemeindelasten, welche auf die Religionsgebräuche keinen Bezug haben und wozu jeder Jude, wenn kein anderweitiger Fond vorhanden ist — beizutragen hat, nach einem — auf dem Lande vom Kreisamte zu bestimmenden Maße einzuheben sind. Aber auf dem Lande gibt es ja keine „Judengemeinden"! Ist hier nur einfach die ursprüngliche Bestimmung des galizischen Gesetzes aus sagen wir „Übersehen" stehen geblieben?—Bezeichnend übrigens, daß auch in den Beratungsakten immer wieder das Wort „Gemeinden" auftaucht, wo von den „Versammlungen", „Vereinen" die Rede ist. Die Besoldungen und sonstigen Belohnungen der Schulsinger — der Schamosim und anderer Unterdiener — nicht die der Rabbiner — müssen genau bestimmt werden und unterliegen der Bestätigung durch das Kreisamt. Vergeblich war Hombergs Ansturm gegen die Rabbiner und gegen das Talmudstudium. Den Juden die Rabbiner zu nehmen, wagte man doch nicht — ihre Anstellung ist jeder Versammlung gestattet, die Festsetzung der Bezüge völlig der freien Vereinbarung überlassen — kein Jude kann, wie schon wiederholt gesagt ist, gezwungen werden, dazu beizutragen. Die Führung der Standeslisten ist nicht ihnen, sondern den Schullehrern und, wo keine solchen sind, einzelnen Hausvätern übertragen. Aber es ist doch vorausgesetzt, daß sie die Trauungen vollziehen. Jedes Bann- oder sonstige Disziplinarrecht ist ihnen genommen, wie sie ja auch schon in Josefs Zeit die Rechtsprechung verloren haben. Aber das Steuerpatent von 1798 bedroht doch diejenigen, die falsche Vermögensfassionen einreichen,49 mit dem Banne. Wer soll ihn aussprechen 227