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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 229

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 229)
Language
German
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IRI
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daß die Gemeindevorsteher — aber die gibt es ja auf dem Lande gar nicht! — Rechnungsbücher in deutscher Sprache führten. Auch diese Vorschrift wird in das Patent aufgenommen. (§ 34.)47 Auch die Bestimmung über die Begünstigung der militärdienstleistenden Juden sei schärfer zu fassen: Sie könne sich nur auf diejenigen beziehen, die freiwillig einträten und tauglich befunden würden. Die Inhaber von Fabriken und Handlungen solle man nicht begünstigen, weil sonst zur „Exemzion von der jüdischen Kontribuzion (!) Thür und Angel geöffnet66 würden. Höchstens könne man denjenigen Juden, welche sich „durch Fabriken, in denen keine beträchtliche Waaren verfertigt würden", auszeichneten, also den Inhabern von Kleinbetrieben, die Heiratsfähigkeit und die dem Manufakturstande zugestandene Exemzion gewähren. Aber auch das schien zuviel, so daß schließlich nur Militärfreiwillige, Ackerbauer und Zunfthandwerker die Gleichberechtigung erlangen konnten. Die kaiserliche Entschließung genehmigte den von Vogel verfaßten Resolutionsentwurf und so konnte das Patent vom 3. August 1797 veröffentlicht werden. Betrachtet man den Verlauf der Verhandlungen und insbesondere die Berufung Hombergs und ihre Folgen, und dann das Endergebnis so langer gesetzgeberischer Bemühungen, so kann man sich eines Gefühls der Trauer und der Beschämung nur mit Mühe erwehren. Zwar wurde nichts verloren, der und jener kleine Fortschritt gewährt, aber, was Homberg an Positivem erstrebte, ist nur zu ganz geringem Teile erfüllt: Die drückendste aller Entrechtungen, das Familiensystem, bleibt bestehen; die Möglichkeiten zur Erlangung voller Gleichberechtigung sind auf ein Maß zurückgedrängt, das ihnen nur einen sehr bedingten und sehr geringen tatsächlichen Wert verleiht. Man braucht nur das Hofdekret vom 15. Jänner 1801 zu lesen, um die Anschauungen und Gesinnungen der Regierung in dieser Frage zu würdigen .48 Von dem Gedanken, die Juden in Rechten und Pflichten den übrigen Staatsbürgern gleichzustellen, bleibt also nur wenig bestehen: Aus der Not der Kriegszeit geboren, die Heranziehung zum persönlichen Soldatendienste und die schwer verwirklichbare Möglichkeit, daß man als Jude geboren sein und Jude bleiben könne und dennoch Gleichberechtigung zu erlangen vermöge. Der große Plan Josefs, wie er in dem galizischen Judenpatente ausgesprochen ist, die Juden bürgerlich in die Gemeinden ihres Wohnsitzes einzuordnen, für ihr religiöses Leben rechtlich anerkannte, mit angemessenen Befugnissen versehene (Kultus-)Gemeinden zu schaffen, ist in seinem zweiten Teile aufgegeben, vielleicht nicht einmal zum Mißver- 226

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