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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 228

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 228)
Language
German
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IRI
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Wenn Eger trotz der ausführlichen Begründung des Direktoriums darauf beharrt, nur von den ins Ausland wandernden Juden ein zehnprozentiges Abfahrtsgeld zu erheben, so liegt dem ein tieferer Gegensatz der Staatsauffassung zu Grunde: Staatseinheit gegen Sonderleben der Teile! Andere Punkte der kaiserlichen Entschließung betrafen die Zensur und den Gebrauch der jüdischen Religionsbücher, die Errichtung der jüdischen Schulen, die Erlaubnis für die Juden, obrigkeitliche Gründe zu pachten, „unter der Verbindlichkeit jedoch, solche mit eigenen und jüdischen Händen zu bearbeiten". Sonnenfels wurde zum Präses der „zur Reinigung des Talmud niederzusetzenden Kommission" ernannt. Man sollte meinen, die Angelegenheit sei damit erledigt gewesen. Aber am 20. Februar 1796 erstattete das Direktorium einen neuen Vortrag und legte einen neuen Entwurf vor. Es waren ihm noch einige zweideutige Stellen aufgefallen, die die Judenschaft zu ihren Gunsten auslegen könnte und derentwegen sogleich verschiedene Erläuterungen erlassen werden müßten.46 Zunächst bestehe ein Widerspruch zwischen § 2, der jeder Judengemeinde gestatte, einen Rabbiner zu halten, und § 5, der verfüge, daß „in Böhmen nicht mehr Rabbiner sein sollen, als ihrer dermalen bestehen". Dem Sinne dieser Bestimmungen gemäß solle man § 5 ganz weglassen, dem § 2 aber die Beschränkung hinzufügen: „Jedoch darf die dermalen in dem Königreich bestehende Anzahl der Rabbiner nicht überschritten werden und muß daher jedenfalls, wenn ein Rabbiner aufgenommen und angestellt werden soll, die anzeige dem königlichen Kreisamt und von diesem vorläufig der Landesstelle gemacht, dann von derselben die Bestätigung abgewartet werden"* Den Paragraphen, der auch für die Anstellung von Talmudlehrern die Einholung der behördlichen Genehmigung befehle, solle man lieber weglassen, weil die Juden ihn dahin auslegen könnten, daß es jeder Gemeinde freistehe, einen Talmudlehrer aufzunehmen. Beide Anregungen sind in der endgültigen Fassung des Systemalpatentes berücksichtigt. Paragraph 2 verbietet zwar die Vermehrung der Rabbinate nicht ausdrücklich, macht aber die Neuerrichtung einer Stelle von der Genehmigung der Landesbehörde abhängig. Paragraph 5 untersagt die Anstellung eigener Talmudlehrer, ordnet jedoch an, daß bei der Wahl des Rabbiners darauf zu sehen sei, daß er talmudischen Unterricht erteilen könne. Ferner werden über Wahl und Einsetzung der Prager Gemeindevorsteher jene Vorschläge gemacht, die im Patente verwirklicht sind. Damit die Kreisämter auf dem Lande, das Gubernium in Prag Klagen über die Verteilung der Beiträge erledigen könnten, sei es notwendig, 225

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