Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 222)
- Language
- German
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der bürgerlichen Bestimmung gelangen und bemühet sind, derselben vollkommen und in ihrem ganzen Umfange zu entsprechen, einst des uneingeschränkten Bürgerrechtes theilhaft werden können usw." Dieser etwas weitschweifig ausgeführte Gedanke leuchtete auch den Gesetzgebern ein und so wird er auch in die Einleitung des Augustpatentes — gekürzt und genauer gefaßt — übernommen.85 Freilich zeigte die Folgezeit, daß der gute Wille, „den Unterschied, den sie (die Gesetzgebung) bisher zwischen den jüdischen und christlichen Unterthanen zu beobachten genötigt war, endlich ganz aufzuheben", wenn nicht völlig fehlte, so doch mindestens jeglicher Kraft zur Verwirklichung ermangelte.36 Die Paragraphen 1 bis 4 handeln von der Religion, 5 bis 14 tragen die Überschrift: Religionsunterricht, beschränken sich aber nicht auf diesen, sondern umfassen auch vieles, was wir besser als „Religionsübung" bezeichnen könnten, — 15 bis 20 Moralunterricht, — behandeln die Bestimmungen über die deutschen Schulen, die Schulaufsicht, die Pflichten der Lehrer —auch als Hilfsorgane der staatlichen Verwaltung, Lehrerbildung und allgemeines Studierrecht. Die Bestimmungen über Gemeindeverfassung (§ 15—22 des Direktorialentwurfes) finden bei Homberg keine Entsprechung, da er ja überhaupt keine jüdischen Gemeinden will.87 — § 21-27 Volksmenge, (§ 2&-29 des Direktorialentwurfes — Bevölkerungsstand) bringen die Familienzahl, Eheberechtigung und sonstige eherechtliche Bestimmungen — Wohnrecht und Übersiedlungsrecht der Juden, — § 28—37 (30-37 des Direktorialentwurfes): Nahrungswege. Ihnen fügt Homberg einen nicht mit Ziffern bezeichneten Anhang von vier Paragraphen an, die im Sinne der Einleitung § 4 die Naturalisationsbedingungen aufzeigen. § 38—40 Landstreicher — Armenversorgung — Sammlungen bei Feuerschäden — bleiben. Der Abschnitt: Politische und Rechtsbehörden, umfaßt die §§ 42—45 (44—47 D. E.) den Abschluß bilden: die besonderen Pflichten gegen den Staat. Die Arbeit Hombergs bildet die Grundlage für den ersten Teil des Direktorialvortrages vom 4. April 179538 und der Beratungen des Staatsrates vom 17. April u. ff., während der zweite Teil der Steuerfrage gilt, über die das böhmische Gubernium nochmals einvernommen worden ist. Der Direktorialbericht faßt zunächst den Inhalt des ersten Teiles der Ausführungen Hombergs klar und sachgemäß zusammen, läßt dabei jedoch die Kritik an den Zuständen des Judentums stärker hervortreten; dagegen wird seiner Klagen über drückende Erniedrigungen und Beschränkungen, wie Aufenthaltsgebühr in Wien, Familiengesetzgebung u. ä. nicht gedacht. Immerhin aber geht der Bericht auf Hombergs Gedanken von den wohltätigen Wirkungen einer Reform ein, die man nur nicht zu 219