Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 221)
- Language
- German
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Betrachtet man die Bedingungen, die Homberg aufstellt, so ist klar, daß sie den allmählichen Eintritt der überwiegenden Zahl der Juden in das volle Bürgerrecht ermöglichen sollen. Dem allgemeinen Teil läßt Homberg einen paragraphenweise ausgeführten und, wo es ihm nötig erscheint, im einzelnen begründeten Entwurf eines Judenpatentes folgen. Dieser Entwurf soll, um Wiederholungen nach Möglichkeit zu vermeiden, zunächst nur in der Hauptsache gekennzeichnet werden. Auf einzelnes wird auch im Zusammenhange mit dem Direktorialvortrage vom 4. April 1795 und der mit ihm zusammenhängenden Staatsratsverhandlung vom 17. April 1795 eingegangen werden. Den in der Einleitung seiner Arbeit entwickelten Grundsätzen gemäß geht die Absicht Hombergs hiebei hinsichtlich der Judenschaft selbst auf eine Änderung ihrer geistigen Art, und ihres Wirtschaftslebens, auch auf ihre körperliche Ertüchtigung (S. o. S. 212). Der Staat seinerseits soll die volle Gleichberechtigung der Juden, wenn er sie schon nicht augenblicklich verwirklichen kann, doch als Ziel anstreben, sie zunächst allmählich einzelnen gewähren. Er soll die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit, vor allem aber ihres Familienlebens, möglichst weitgehend beseitigen. Gleich bei der Einleitung des Entwurfes macht er eine Bemerkung, die immerhin von seinem Mannesmute zeugt, beweist, daß er wirklich eine „freymüthige" Äußerung gebe. Der Entwurf des Direktoriums hatte aus der Einleitung der galizischen Judenordnung den Satz übernommen: „den Unterschied, den die Gesetzesgebung bisher zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen beobachtet (!) hat, aufzuheben und den in Böhmen wohnenden Juden alle Begünstigungen und Rechte zu gewähren, deren sich die übrigen Unterthanen zu erfreuen haben." Da aber das galizische Patent selbst verschiedene Einschränkungen enthält und das böhmische deren noch mehr enthalten soll, sieht er sich gezwungen, eine andere Einleitung zu geben, um die Ankündigung des Gesetzes nicht mit dem Gesetze selbst in Widerspruch zu bringen. „Nachdem man — vom allgemeinen Besten in Verbindung mit den Gesetzen der Duldung geleitet, dahin trachtet, den Unterschied, welchen die Gesetzgebung bisher zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen beobachtet hat, nun in dem Maße aufzuheben als dadurch sowohl die öffentliche Wohlfahrt als das Beste der Juden befördert wird, so hat man es als zuträglich und gerecht befunden, einstweilen, den in Böhmen wohnenden Juden solche Begünstigungen zu ertheilen, die nicht zum Nachtheil der Staatsbürger gemißbraucht werden können, nebstdem aber auch den Weg zu zeigen, auf welchem die Juden, wenn sie zur Erkenntnis 218