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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 220

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 220)
Language
German
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IRI
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die erste Stelle gerückt wird. Welche Bedeutung die Beseitigung der dem Juden aufgezwungenen Abzeichen hatte, braucht nicht erst wiederholt zu werden. Den Irrtum aber, diese äußere Umwandlung so hoch einzuschätzen in ihrer Wirkung, teilte er mit Josef II., der den galizischen Juden die europäische Tracht aufnötigen wollte, allerdings schon nach einem Jahr auf den Versuch verzichten mußte, mit Peter dem Großen, der den Bauern beim Eintritt in die Stadt Bart und Kaftan abschneiden ließ. Das Verbot des Fes in der neuen Türkei gehört in dieselbe Reihe. — Vielleicht hatte Herzberg, zu dessen Lieblingsgedanken diese Angleichung der Tracht gehört, recht mit seiner Behauptung, wenn der Jude sich entschließe, seinen Bart zu scheren, müsse in seinem Denksystem bereits eine geistige Revolution vorgegangen sein. Ob immer zum Guten? Er erwartet sich davon auch „Ablegung aller Vorurteile und völlige Vereinigung mit den Christen" d. h. gesellschaftlichen Umgang — nicht etwa Übertritt! 2. Soll er mittelst Attestats von seinem Magistrat ausweisen, daß er nie ein Kriminalverbrechen begangen habe, und nicht im Rufe des Wucherers stehe. 3. Daß er durch sechs aufeinanderfolgende Jahre entweder eine gehörig erlernte Kunst oder eine nach den Gesetzen gestattete Handlung oder Krame führe oder sonst ein erlaubtes Gewerbe treibe, oder Militärdienst verrichte, oder eine Fabrik in Gang halte, oder das Land anbaue, oder als Lehrer einer Normalschule vorstehe. 4. Mittelst eines Schulzeugnisses darzutun, daß er eine Schule mit Nutzen besucht habe; und, wenn er Vater ist, zu erweisen, daß er seine schulfähigen Kinder ohne Zwangsmittel in die Schule fleißig schicke und endlich 5. durch ein Zeugnis vom Steuereinnehmer zu bewähren, daß er seine Steuer und Gaben jederzeit ohne Zwangsmittel und ohne Rückstand entrichtet habe. Wer sechs Jahre so als würdiger Bürger gelebt hat, soll nicht sogleich das Bürgerrecht, sondern nur die Benennung Bürger mit dem festen Versprechen erhalten, „daß, wenn er sein bisheriges bürgerliches und tadelloses Leben noch vier Jahre fortsetzt, und sich mittelst solcher Zeugnisse, wie die, welche er itzt beigebracht, darüber auszuweisen im Stande seyn wird, ihm sodann das volle Bürgerrecht ohne Verkürzung und Einschränkung, und Unterschied von jenem, dessen die Christen genießen, zugestanden, eingeräumt und hierüber ein eigener Naturalisationsakt ausgefertigt werden soll." Nur der jüdische Soldat solle das volle Bürgerrecht gleich bei Beginn seiner Dienstzeit erhalten, umso mehr, als er dasselbe nicht mißbrauchen könne. 217

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