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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 206

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 206)
Language
German
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IRI
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Leinwandhandels ein und bat, in dieser Angelegenheit eine eigene Kommission aufzustellen.14 Der Kleinhandel der Juden rief immer wieder Schwierigkeiten her* vor. So entschied ein Hofdekret vom 19. Oktober 1793, daß die Verordnung vom Jahre 1776 dem Juden Sobotka und der Jüdin Weile den alla minuta-Handel mit altem Eisen in der Christenstadt erlaubt habe, weil damals der Kleinhandel in der Christenstadt den Juden nicht verboten war. Diese Erlaubnis sei aber durch die Vorschrift vom 13. September 1790 aufgehoben worden, die den Juden den Kleinhandel nur in der Judenstadt und auf dem Trödelmarkte gestattete. Das Gubernium beauftragte daher (am 11. November) den Prager Magistrat, „die jüdischen Individuen Rahel Weile, Marie Kollmann, gebohrene Sobotka, und David Sobotka" zu verständigen, daß sie ,,zu Betreibung des Kleinhandels mit altem Eisen in der Christenstadt nicht geeignet" seien, „sondern sie werden ihn in der Judenstadt, ohne Entschuldigung wegen Mangels Raumes, leicht ausüben können, wenn nach Vorschrift des Hofdekretes vom 13. September 1790 die Brandstellen in der Judenstadt durch die vermöglicheren Juden wieder aufgebauet werden."15 Auch Einzelfälle, wie die Bitte des Ausschusses der Stadt Saaz um Unterdrückung des Wuchers der dortigen Juden und um ihre Entfernung vom Tabaksgefäll16 oder die Klage der Prager Seidenfabrikanten um „Abschaffung der schädlichen Fabrik der Juden Lederer und Schwabach" gehören in dieselbe Reihe.17 Besonders der Hausierhandel der Juden war Gegenstand fortwährender Beschwerden. Am 7. November 1793 mußte das Gubernium auf die Beschwerde verschiedener Juden, denen der Magistrat die Hausiererlaubnis verweigert hatte, diesem auftragen, ihnen die Hausierpässe nicht vorzuenthalten, da der Handel den Juden noch immer als ein Hauptnahrungszweig gestattet sei; nur wurde dem Magistrate eine gewisse Vorsicht aufgetragen. Zur Betreibung des Handels mit neuen Waren müßten sie sich ebenso wie die Christen beim Magistrate um Hausierpässe melden. Der Prager Magistrat nahm aber diese Entscheidung nicht ruhig hin. Schon am 20. Jänner 1794 gelangte ein vom 10. Dezember 1793 datiertes, vom Prager Magistrat namens der Bürgerschaft eingereichtes Majestätsgesuch nach Wien, das um die Abschaffung des jüdischen Hausierhandels bat, „weil bei Bestimmung der politischen Verfassung der Judenschaft in Böhmen darauf Rücksicht genommen werden könnte."18 Es sind schon die sogenannten Hausjuden oder Zuweiser eine große Gefahr für den christlichen Handelsgewerbestand, da sie alles aufbieten, um die Kundschaft gegen eine geringe Entschädigung den jüdischen Handelsleuten zuzuführen. Wenn nun diese Leute Hausierscheine er- 203

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