Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 204)
- Language
- German
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der nach dem Gutachten des Direktorial-Hofkanzlers Graf Rottenhan erfolgten kaiserlichen Entschließung am 27. April 1793 an das böhmische Gubernium und an die Länderstellen von Mähren und Niederösterreich folgende Weisung ergangen: Aus mehreren zur Rekrutierung gewählten Juden sei das zu stellende Individuum durch das Los zu bestimmen. Weigere es sich, zum Dienste anzutreten, sei aber zu arm, um sich selbst loszukaufen, solle es von der Gemeinde oder der Kreisjudenschaft um 150 fl. losgekauft werden. Der Gedanke dabei war, daß mit diesem Gelde zwei Freiwillige im Reiche oder in Polen angeworben werden sollten, die man dem Kreise zugute schreiben und so diesen entlasten könnte.7 Dieser Verordnung gegenüber machte nun das böhmische Gubernium darauf aufmerksam, daß die meisten jüdischen Landgemeinden infolge ihrer Armut mit der Steuer im Rückstände wären und durch diese Zahlungen ganz entkräftet würden. Es hätte von zehn Gewählten jeder zu erklären, ob er Rekrut werden wolle oder nicht; wenn alle zehn sich weigerten, müsse der Vermöglichere die 140 fl.(!) zahlen; in diesem Falle hätten die Gemeinden weniger zu zahlen. Es würde vielleicht auch die Gesamtjudenschaft eintreten. Gubernialrat Freiherr von La Moth machte nun darauf aufmerksam, daß die Loskaufung der Juden an sich bedenklich sei. Von den Bauernsöhnen, die doch dem Nährstande unentbehrlich seien, werde keine Reluizion angenommen, während die Juden doch dem Nährstande ganz entbehrlich wären.8 Diese Betrachtung und die Schwierigkeit der Eintreibung der Reluizionssummen hatten den Referenten Grafen Saurau zu dem Einraten bestimmt, von den durch das Los rekrutierten Juden keine Weigerung anzunehmen, da sie sich ohnehin nur auf ein Vorurteil gründe. Die Mehrheit des Direktoriums dagegen bewirkte die Weisung an die Landesstelle, daß im Weigerungsfalle die Reluizion von der Kreisjudenschaft bestritten werde. „Die Modalität dürfe noch deswegen als die bessere anerkannt werden, weil selbst im a. h. Handbillett vom 7. Februar (s. o.) die Juden für den Soldatenstand untauglich genannt würden, und weil nur in Galizien Juden einzig als Fuhrknechte, die aus Böhmen, Mähren, aber nicht einmal zum Fuhrwesen gebraucht werden könnten. Im Staatsrate trat Eger, der so oft die Rechte der Juden verteidigt, aber schon gelegentlich der Märzberatungen darauf hingewiesen hatte, daß durch die Reluizion ein Privilegium entstehe, das die anderen Nationen beleidige, mit aller Schärfe für den Vorschlag des Grafen Saurau ein. Dieser betonte, daß die Wehrpflicht eine persönliche Pflicht jedes Staatsbürgers sei. Niemand, meinte Eger, frage den Christen, ob er Lust zum Militärstand habe oder nicht. Er wiederholt die Gründe La Moth's und fährt dann, die Ungeeignetheit der Juden ablehnend, nicht ohne Ironie fort: „Ich weiß wohl, daß die Taktik der Kriege des alten Testaments 201