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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 186

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 186)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3074-2647421
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137. 1634 März 14. 17. 20. Anläßlich der Entzündung von Pulver, das ein Jude in Komotau aufbewahrt hatte, wird jegliche Niederlage jüdischer Waren zu Komotau Juden und Bürgern aufs neue strengstens verboten. Denn 14. Martij 1634. Fraw Vrsula Schultesin nach Angelobung des Judenß kleinen Josephs von Gerckaw Bürgschafft, sich morgenten Tageß gesteilen, wil ihr Obrigkeit daß besehenen Pulfferwerk-Attentat zur Recompens ihres Schadens vortragen. — Die Schultesin soll ihre Magt alßbalt obschaffen wegen Ennemung deß Pulfers. 137a. Freytags den 17. Martij 1634. Demnach Joseph Juedt von Görckhau vor iczlichen Wochen durch seinen Sohn einen Sackh Pulffer bey Frauen Ursula Schultesin aufzuheben geben vnd aber den 1. Marty durch ihre Magt ein Feuer in den Keller vorwahrloset, darüber ermeltes Pulffer angangen vnd durch den Keller vornen ein Loch gerißen, auch die Kellerthür mitsambt den Werckhstücken inß Hauß vnnd die Thür vnd Fensterläden vbern Marckh geworffen, auch daß obere Gewelb in die Stuben erhoben vnd daß ihr Frau Schultesin einen mercklichen großen Schaden an ihren Hauß zugefüget, solle ihr der Juedt vor erwehnten Schaden bahr 30 Rthlr erlegen, auch sich forthin kein Juedt mit Einlegung einiger Wahr, weiln es wider hiesige Stadtprivilegia lauffen thutt, betretten laßen, vnd da die Jueden inner 14 Tagen daß Ihre nit auß der Stadt schaffen, auch sich ferner mit der geringsten Handtlung finden laßen würdten, soll es ihnen alles weggenomben vnd der Burger, bey deme ers gehabt, ernstlich gestrafft werden. Vnd weiln erwöhnt Pulffer durch ihre der Frau Schultesin Magt angangen, soll sie dieselbe alsobalden abschaffen. Die Straff, daß sie Frau Schultesin wider die Privilegien gehandelt, behelt e. e. Rath beuor. Derowegen dießes zue künfftigen Nachricht zu registriren befohlen. Actum ut supra. 137b. Den 20. Marty (1634). Joseff der kleine Judt von Gerckau bittet wegen ihme zuerkante Straff des eingelegten Pulffers vmb Gnadt. Aus dem Ratsprotokollbuche von 1634—1639, S. 8—8v. 183

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