Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 73)
- Language
- German
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das diese Mordthat nit auff Ihr Mai. Gründen beschehen vnd sind der Mordtheter zwene gewesen, der eine, welcher etliche geraupte Sachen mit sich getragen, den hat ein Ackerman im Befelde bekommen vnd damit ins Statlin Eydtlitz getrieben, alda ehr zur gefencklicher Hafft eingenommen, hat alsbaldt bekant auff sein Gesellen, (welcher aber entwischet, nit zu bekommen) der hette den Juden zu Boden geschlagen, ehr hette ihm nur (mit Reuerentz zu melden) die Schuh ausgezogen. Darauff ich alsbalden die Frage stellen lassen, weil ehr der geraupten Sachen eins Theils bey sich gehabt vnd den Juden ausziehen helffen, ob ehr nit billich mit peinlicher Frage angriffen werden möchte, als ist ihme durch Vrtl vnd Recht die peinliche Frage zuerkandt wordenn. Darauff ich ihme peinlichen fragen lassen, vnd ob ehr wol zuuvorn gelaugnet, ehr hette den Juden nit erschlagen helffen, so hat er doch letzlichen bekant, ehr habe mit einer Kratzen zuschlagen helffen, hat auch sonsten allerley Dieberey vnd noch drei Mordthaten vnd, die Leut berauben helffen im Landt zu Meissen, bekant, an diese Ortt albereit, damit seine Gesellen auch einbracht werden möchten, geschrieben vnd die Vrgicht auff die Appellation geschickt worden. Waß ihme nun durch Vrtl vnd Recht zuerkandt wirt, solle im Mordtheter mittgetheilt werden. Daß habe E. G. ich in Gehorsam berichten sollen. Thue mich derselben zu Gnad vndt Gunsten beuehlen. Datum Commothaw den 19. May a. 1600. E. G. vnderwilliger Hans Zettelbferger von Zettelbergk. IIb. Sententia vber Hannßen Gruner den Pohantschen, so einen zur Herrschafft Wodiehrad angehörigen Juden vffm Lande erschlagen helffen, den beraubt außgezogen vnd, was er bei ihme gefunden, enttragen: Auff Hanßen Gruners des Pohantschen in peinlicher Frage bekante erhaltene Vbelthaten wegen vffm Lande erschlagenen beraubten zur Herrschafft Wodiehrad angehörigen Judens vnd anderer begangenen Diebstücke mehr sprechen wir Burgermeister vnd Rathmanne der Stadt Commothaw mit Vorbehalt der Appellation vor Recht: Ob wol gehörter Vbelthäter nach Gestalt seines vbelen Beginnens mit der Straff der Straßenmörder zu belegen, jedoch aus Müdigkeit der Rechten vnd, weil er ein junge Person, so soll er mit dem Schwert vom Leben zum Tode gerichtet werden von rechtswegen. Actum in consilio Mittwochs den 14. Junii des 1600. Jhares. 11c. Apostoli vnd deuoluirte Gerichtsacta wegen torquirten Hannßen Gruners des Pohantschen, so den Juden von Wodiehrad vffm Lande erschlagen helffen: An Euer Gd. vnd Herrligk, sollen wir gehorsamist nicht 70