Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 72)
- Language
- German
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also vorbleiben lassen wollen, das stehet bey E. G. fernerem gnedigem Erwegen vnd Wolgefalen. Das aber von den Juden der Saffran von den Renteinemern änderst nit dan das lb p. 15 Sch. wollen bezaltt nemen, das ist von ihnen vmb der außgestalten Mengel willen beschehen. Dis E. G. ich in Gehorsam berichten sollen. Thue mich zu derselben gnedigen Resolution beuelen. Dattum Commothau den 4. January a. 1600. E. G. vnderwilliger Hanß Zetlberger von Zetlbergk. Am dem Kammerberichtsbuche von 1599—1600, S. 148v—149v. 11. 1600 Mai 4 - Juli 18. Prozeß wegen des Raubmordes an einem Juden von Wodierad. Vber Hanßen Gruner den Pohantschen von Graitz, so neben Wenczel Schwaniczer von Ockerein einen der Herrschafft Wodiehrat angehörigen Juden vfm Lande berauben helffen vnd tödlich beschädiget: Auff die vom kai. Ampt Commothaw wegen eines beraubten vnd beschädtigten, der Herrschafft Wodiehrad angehörigen Juden vber Hannßen Grüner von Graicz ausm Voittlandt den Pohantschen, inmaßen er solchem Berauben vnd Beschädigen beigewohnet, mit den Raubstücken betretten, darüber zu gefenglicher Verhafftung eingezogen worden, vns zu rechtlichen Erkentnuß insinuirte eigene guttwillige Bekentnuß sprechen wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Commothaw mit Vorbehalt der Appellation vor Recht: Dieweil sich aus gehörter des hafftenden Hannßen Gruners guttwilligen Bekentnuß soviel befindet, das er zu dem Raub vnd Beschädigung des Juden conuiuirt, mit dem dauongebrachten Raubstücken der That sich teilhafftig gemacht, so soll er demnach vmb mehrer Ergründung soliches lästerlichen Beginnens mit peinlicher Frage beleget, der Consort vnd Mitgehülff Wenczel Schwaniczer von Ockerein mit ihme confrontirt vnd alßdann ferner gegen einem vnd andern nach seiner Verbrechung vermöge der Recht mit Straff verfahren vnd procedirt werden von rechtswegen. Actum in consilio Donnerstags nach Cantate den 4. Maii im 1600. Jhar. IIa. An die Herrn Cammeräthe. Wolgeborne Herrn Herrn, edle gestrenge Ritter, gnedige vnd gebietende Herren, E. G. sind mein gehorsam vnderwillige Dienst iederzeit zuuorn. Gnedige Herren. E. G. böhemischen Beuehlich wegen des ermortten vnd beraubten Juden von Wodieradt habe ich entpfangen vnd Inhalts vernommen. Darauff sol E. G. ich in Gehorsam berichten, 69