Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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4f. Sententia Breunel Jacob Jüdin vnd Consorten zu Eudlicz contra gefencklich hafftenden Martin Ramskopff: In libellirten Entleibungsachen wegen des entleibten Jacob Jueden von Eudlicz zwischen seinem hinterlaßenen Weib Breunel vnd ihren Litisconsorten Klägern an einem vnd gefencklich hafftenden Merten Ramskopff Beklagten am andern Teil sprechen vnd erkennen wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Commothaw mit Vorbehalt der Appellation vor Recht: Die weil aus dem gefürten Beweiß sich befindet, das beklagter Merten Ramskopff beneben seinem Consorten Greger Trinckeln dem Schmied von Nehaßicz auff kaiserlichem Weg vnd Straßen den Landesfried gebrochen, an dem entleibten Jacob Jueden ohne alle gegebene erhebliche Vrsach vnd Nottwehr Handt angelegt, darzu er sich auch selbsten in hafftender Gefencknuß bekennet vnd davon der Jued hernach gestorben, so wirdt demnach Beklagter in die Straff des Todtschlags ver(ur)teilt vnd soll mitt dem Schwert vom Leben zum Tode gerichtet werden von rechtswegen. Actum in consilio Dienstags nach Medardi den 9. Juni des 98. Jhares. 4g. Bericht in jüdischen Entleibungssachen contra Merten Ramskopff vnd seinen Aduocaten, das die zu Recht ausgehobenen exemplirten Acta im Feuer verdorben, abzuschweeren: E. Gd. vnd Herrligk. Beuelich vnterm Dato den letzten iüngst abgewichenes Monats Augusti in Sachen wegen des entleibten Jacob Juden von Eudlitz haben wir deß Beklagten Martin Ramskopffs Aduocaten gehorsamist fürgehalten. Was er aber darauff wegen des Aydes, damit die vom Rechten allhier ausgehobenen verbrannten Rechtsacta zu belegen, recusando aus Ursach, das erwehnter Beklagter nitmehr inhafften, sondern derselben sich erbrochen, bei vns eingewendet haben, E. Gd. vnd Herrligk. inliegende ferneres Inhalts zu uernemen. Was nun E. Gd. vnd Herrligk. zu fernerer Entscheidung der Partheyen hierinnen ermeßen vnd anbeuelhen, soll daßelbe von vns vnterthenigistes Gehorsams ins Werck gericht vnd vollzogen werden, zu derselben Resolution vnd Bescheid wir vns demüttigistes Vleißes empfelhen. Datum Freutags nach Matthei des Euangelisten den 25. Septembris des 98. Jhares. 4h. An die erbarn vnd wolweise Herrn Herrn Eltisten Burgermeister vnd Rath der Stadt Commothaw, meinen gönstigen gebiettenden Herrn gehorsame Supplication von mir Merten Felbinger: Erbar vnd wolweise 62