Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--2954-2647301- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
insonders großgünstige Herrn. Was Ihrer röm. kai. Mt. woluerordente Herrn Praesident vnd Räthe der hohen Appellation durch schriftlichen Befehl an E. E. W. vff der Breunel Judin von Eudlicz vnd derselben judischen Consorten Bericht haben wegen der Jurament vnd Acta zue deferiren vff der Jueden Suppliciren befohlen, darauff soll vnd kan ich auch zuuorn diesen meinen gehorsamen Gegenbericht nicht bergen, nemlich das ich mich J. Gn. vnd Herrligk. Befehl stets schuldig zu leisten erkenne, befinde aber dißmal, das die Jueden in ihren Bericht I. Gnd. vnd Herrligk. den Grundt vorschwiegen, nemlich daß des Martin Ramskopff peinlich Beklagter sich sieder der Zeit des Brandts in Städtel Görckaw aus der Gefencknuß hat ausgebrochen vnd mir also nur ferner mich seiner anzunemen, seine Appellation zu prosequiren oder durch Inrotuliren zu deferiren nit gebüren will. Wie solte dan, wan es bericht worden, mir sein solches zuerkandt worden, vnd das aber die vnglaubigen Jueden vnd ihr judischer Procurator mir armen Man dißmal mir meinen großen Schaden vnd, das auch die Acta in meinem Hauß verbrannt, nicht glauben wollen, auff mich darüber vff ein Jurament dringen, kan ich aus meiner Einfalt dahin nicht verstehen, weil E. G. vnd Herrligk. das Jurament zuförderst dem Merten Ramskopff aufferlegen, welchen nun zur Stelle nicht mehr vorhanden, vnd ich mich dißfalls seine oder seiner Acta anzunemen für schuldig nicht erkenne, will auch nicht hoffen, von Ihre Gd. vnd Herrligk. seines Ausbrechens Bericht das mir solches zu thun ferner soll auff erlegt werden. Soviel aber das Jurament belanget, darauff die Jueden ihres Vnglaubens wegen so starrende auff mich dringen, das könte ich mit guttem Gewißen wol bezeugen, das dieselben Acta ist in meinem Hauß verbrunnen vnd das ich sie nicht mehr bei mir habe, weil ichs aber in Fall mit viel hundert Menschen zu bescheinen, darzue mit sichtigen Augen der helle Beweiß am Tagk, Gott aber vnnöttig vorgeblich Schweren höchlich verboten, darzu die Jueden die Acta beider Theil selbsten auch in ihren Haenden zu belegen haben vnd diß ihr Begeren gegen mir nur aus lautter Bößheit vnd ihren Mutwillen geschieht, damit sie mich armen abgebrannten Man vber vorige mein aufferlegte Müh, dauon ich wenig belohnt, nur noch ferner zu vieler Bemühung vnd auch zu meinen eigenen Vncosten bringen vnd dringen. Als ist hiemit mein demüttiges vleißiges Bitten, E. E. W. wollen solches hinwieder an I. G. vnd Herrligk. mit beigelegten Befehl vnd der Jueden Suppliciren zuuorn diese meine nottwendige Entschuldigung auch berichten vnd bitten, die Jueden von ihren Begeren abzuweisen vnd Ihr G. vnd Herrligk. zu erkennen geben, ob nicht in solchem Fall mir armen abgebrannten Man die Jueden die vorusachten Vncosten solcher ihrer zugenöttigten Bemühung vnd Beschwerung wegen dieser Instanz zu erlegen schuldig sein. Das will ich armer Man nach meinen höchsten Vermögen jederzeit 63