Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
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die hier beigefügten ausgeschnittene Zettel insinuirt vnd sie darauff als Zeugpersonen anhero zum Rechten auff die Mittwoch nach Martini den 12. diß Monats Nouembris zu rechter Tageszeit vorstellig gemacht werden. Das beschulden wir hinwieder zu ersuchter Billigkeit befließen. Hiemit zu göttlichem Schutz vnd Genaden empfolhen. Datum Montags nach omnium sanctorum anno im 97ten. Bürgermeister vnd Rath der Stadt Commothaw.— Dem gestrengen edlen vnd ehrnuesten Herrn Ladislaw Hrobschitzky von Hrobschitz vff Bilenitz, vnsern insonder günstigen Herrn vnd Freunde. 4e. In der jüdischen Breunel Jüdin zu Eydlitz Appellationsache: Genedige hochgebiettende Herren, Euer Gd. vnd Herrligk. genedigen Beuelich zusampt den zurückgeschickten Appellationacten in Sachen wegen des entleibten Jacob Juden zu Eydlitz haben wir in gebierender Reuerentz empfangen vnd deßelben Inhalt gehorsamist vernommen. Geben darauff E. Gd. vnd Herrligk. demüttigist zu erkennen, das vnter anderen habenden Priuilegiartickeln wir auch vber die Gerichtsvnd Rechtsgewohnheiten allergnedigist confirmirt vnd denselben nach bei diesem Rathstuel sich also /v/erhaltet, das das appellirende Teil von acto publicirten Sententzes intra decendium sein Grauamen vnd Appellationvrsachen einzubringen schuldig, wann aber solich Decendium vbergangen (wie dann auch ingleichen von dieser appellirenden Jüdin beschehen), so wirdt nit allein das Grauamen, sondern auch die Appellation vnd Beruff an das obere Recht dem Appellanten reycirt vnd abgestricket, bei welchem Procehs vnd Gerichtssatzung wir bißhero geruhiglich gelaßen vnd verblieben. Ist demnach an E. Gd. vnd Herrligk. vnser gehorsamistes Suchen vnd pflichtheischend Bitten, die geruhen, vns erzeltermaßen bei angedeutem Procehs vnd confirmirten Gerichtssatzung in Genaden handtzuhaben vnd zu schützen, auffdas in praeiudicium vnd zu Nachteil vnseren Begnadungsartickeln auf dieser Unchristin inquietirlich Anhalten oberwehnt Grauamen anzunemen vnd von neuem beneben den Acten zu inrotuliren nit nachgesehen noch verstattet, sondern diese Appellation gantz vnd gar perimirt werde. Hierinnen zu E. Gd. vnd Herrligk. billichisten Subsidio vnd genedigem handthabenden Bescheidt wir vns gehorsamist empfehlen vnd gelaßen dieselbe zu bestendiger Leibesgesundtheit vnd aller glücklichen Wolffart Gott dem Allmechtigen wir treulichist empfelhen. Datum Dienstags nach Quasimodogeniti des 97ten Jhares. 61