Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 52)
- Language
- German
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Büttner Jacob Bergner bestritten, daß es seine Handschrift wäre und erklärt, daß er denjenigen, der dies behaupte, für einen leichtfertigen Schelm halte, usw. In einem zweiten Falle hat sich ein Schuldner zur Bezahlung nicht verstehen wollen, aber, damit die Sache erörtert werde, dem Bürgermeister mit Handschlag versprochen, von hier nicht zu weichen, bis die Sache klargestellt sei. In einem dritten Falle heißt es kurz, daß der Schuldner auf die Zitation nicht erschienen sei. Übernahme der Bürgschaft für einen Schuldner vor Gericht oder Aufkündigung der Bürgschaft ebenfalls vor Gericht wird in Eintragungen von 1614 und 1615 überliefert (Nr. 17, 31). Die Kündigung eines Darlehens kommt nur ein einzigesmal vor: Am 28. Mai 1652 kündigte vor Gericht die Jüdin Schmayin aus Priesen dem Lorenz Schwan die 75 Schock, die sie ihm im Jahre 1647 gegen Obligation geliehen hatte, zur Rückzahlung auf. Die Entlassung aus der Fronfeste wird ein einzigesmal angeführt: am 25. Juni 1635 ist Gregor Weber auf Befehl des Stadthauptmanns der Fronfeste, darin er wegen Samuel Juden von Görkau wegen 10 Schock 50 Kreuzer rechtmäßiger Schuld verhaftet gewesen, entlassen worden, mit dieser Kondition, daß er soll in 14 Tagen bei Gericht 5 Schock 50 Kreuzer erlegen und in den nächsten 14 Tagen wieder 5 Schock, wobei für den Fall der Nichteinhaltung ein Bürge gestellt wurde. Pfändungen oder Verbote finden sich nur zweimal und betreffen das einemal das Getreide in der Scheune und das anderemal das Angeld beim Verkaufe eines Hauses. Die Aufkündigungen von Pfändern in der stattlichen Anzahl von 45 Stücken enthalten meistens nur den kurzen Vermerk, wem und von wem Pfänder aufgekündigt wurden und um welche Pfänder es sich handelt . Nur ganz selten findet sich irgendein sonstiger Vermerk, wie „solches Pfand soll er innerhalb 4 Wochen lösen, wo nicht, soll der Jud Macht haben, mit dem Pfand zu tun, als wenn es sein Eigen wäre", oder „ist ihm durch den Gerichtsdiener angemeldet und dem Juden um die Gebühr verschrieben worden", oder „welches ihm durch den Fronboten ist angedeutet worden" usw. Einen Vertrag wegen der Pfänder mit dem Witwer der Schuldnerin finden wir in einem einzigen Falle mit folgenden Worten: „demnach des Paul Thiembs verstorbenes Eheweib den 20. Mai 1659 der Zipperle Jüdin 8 Reichstaler schuldig geworden, wofür sie ihre weibliche Kleidung und etwas weiße Wäsche und etliche angehängte Groschen zum Unterpfand gegeben, aber mit Tod abgegangen und das Pfand von ihr hat wollen nicht gelöst werden, als hat die Jüdin solches Pfand bei Gericht niedergelegt und sich mit ihm dergestalt verglichen, daß er alsbald 3 fl. und dann von 6 Wochen zu 6 Wochen 3 fl., also über 18 Wochen solche 9 fl. unfehlbar bezahlen soll (Nr. 96). Eine Klage auf Rückgabe eines Pfandes nach erfolgter Bezahlung der Schuld findet sich 49