Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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dem Philipp Reithansen, so er als ein Gekommerter (= Gepfändeter) von einem Juden zu Libochowitz für den Günzel zahlen müssen (Nr. 16). Die Schulden Verzeichnisse in den Erbteilungsbüchern, 19 an der Zahl, sind meistens ausführlicher und enthalten unter den Überschriften „Schulden, Schulden zu bezahlen, pflichtige Schulden, liquidierliche Schulden, Privatschulden, Gegenschulden" nicht nur die Namen des Schuldners und Gläubigers und die Höhe der Summe, sondern auch die Pfänder, die eingesetzt wurden, oder verschiedene Vermerke, wie „auf Zins, ohne Zins" usw. Schuldenbekenntnisse, vielfach mit Zusagen wegen der Abzahlung, finden sich in den Memorialbüchern des Bürgermeisteramtes wie in den Gerichtsbüchern des Stadtrichteramtes häufig. Es sind zum Teil ganz kurze Eintragungen, zum Teil enthalten sie aber die verschiedensten Vermerke, wie „wann sie wird das erste Gebräu Bier getan und dieses zu Geld gemacht haben", oder „im Fall er einen oder den anderen Termin nicht einhalten würde, soll er schuldig sein, die ganze Summe in der Gänze auf einmal zu erlegen", oder „so solches nicht geschehen werde, solle sie alsbald in Verstrickung eingenommen werden" usw. In einem Falle wurde das Schuldbekenntnis, da in dem Hause des Schuldners die „Sterbe" war, durch den Ratsdiener dort entgegengenommen. Schulden Vormerkungen auf Betreiben der Gläubiger finden sich viermal. In einem Falle ist folgende Begründung angegeben: weil sie gesonnen, zu verreisen, und wegen Anmeldung anderer Kreditoren leicht etwas versehen könnte, hat sie gebeten, damit sie vor allen anderen Kreditoren die Priorität habe und ihrem Rechte nichts vergeben möchte, solches zu registrieren. Schuldenberechnungen finden sich viermal mit den gleichen einleitenden Worten: haben sich berechnet. In einem Falle verspricht der Schuldner, zu Pfingsten und Weihnachten je die Hälfte abzuzahlen, jedoch, falls er inzwischen sein Haus verkaufen würde, die Juden von dem Angelde zu befriedigen. In einem zweiten Falle verpflichtet sich der Schuldner geradezu, bis zu einem bestimmten Termine sein Haus zu verkaufen und von dem Angelde, auf welches die Juden bereits einen Kummer und Arrest getan haben, seine Schuld zu bezahlen. Im dritten Falle handelt es sich um eine Berechnung der Bürgschaft halber. Im vierten Falle werden nur Termine festgesetzt. Schuldklagen mit der Anerkennung der Schuld und Vorschlägen zur Abzahlung oder einer Vermittlung des Gerichtes kommen zahlreich vor und enthalten die verschiedensten Vermerke wie „auf ein Jahr lang um bräuchliche jüdische Verzinsung zu gedulden", oder „Stammsumma und dreijährige versessene jüdische Zins", oder „weil er aber alsbald mit der Bezahlung nicht hat aufkommen können, haben sich die Gerichte ins Mittel geschlagen" usw. Nur in einem einzigen Falle hat der Beklagte die Schuld nicht anerkannt: auf vorgewiesenen Schuldschein hat der 48