Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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die Petition der Juden ab. Mit einem zweiten Versuch der Prager Judenältesten befaßt sich ein Schreiben des herrschaftlichen Hauptmanns in Komotau vom 18. Februar 1637 (Nr. 52) an die böhmische Kammer mit dem Ersuchen, die Stadt Komotau bei ihrem Privileg verbleiben zu lassen. Diesem Ersuchen gab die Kammer statt und wies die Bitte der Juden mit Schreiben vom 28. Februar gänzlich ab. Weitere Versuche der Prager Judenältesten, das Komotauer Privileg von 1517 ganz oder teilweise zu beseitigen, erfolgten in den Jahren 1652 und 1659 (Nr. 85 und 95). Unsere Akten zeigen, wie die Stadt ihr Privileg verteidigte und dabei von den maßgebenden Behörden in Böhmen unterstützt wurde, mit dem Erfolge, daß die Bitte der Prager Juden neuerlich abgewiesen wurde. 2. Juden und Zünfte. In dem Nachbarstädtchen Eidlitz, zur judenfreundlichen Herrschaft Rothenhaus gehörig, finden wir in den zwei erhaltenen Zunftordnungen folgende Bestimmungen zum Schutze der Juden: Nach der Zunftordnung für sämtliche Handwerke aus dem Jahre 1676 (Nr. 113) sollte kein Störer im Städtl oder den obrigkeitlichen Dörfern gelitten noch, mit Arbeit und gemachten Waren herumzugehen, geduldet werden, es wäre dann ein schutzverwandter Jud, und in der Zunftordnung der Fleischer aus dem Jahre 1728 heißt es: was aber die Eidlitzer Judenschaft berühret (= betrifft), wie solche allzeit und bisanhero die Schlachtung getrieben, dabei werden sie auch künftighin von Obrigkeit wegen geschützt. In Görkau, der zweiten Bezirksstadt, ebenfalls zur Herrschaft Rothenhaus gehörig, werden die Juden nur in einer einzigen Zunftordnung erwähnt, nämlich in der der Fleischer vom Jahre 1673 (Nr. 111), die gegen Störer, sei es Juden oder Christen, sich wendet. In Komotau finden wir unter den Juden vor dem Jahre 1517 neben 1 Rabbiner und 1 Arzt auch 4 Beutler, 1 Schwertfeger, 1 Glasträger und 1 Landfahrer. Die Zunftordnungen von da ab sind im Sinne des Stadtprivilegs durchwegs gegen die Juden eingestellt, denen sie nicht nur die Aufnahme in die Zunft ausnahmslos verwehren, sondern gegen die sie sich auch als Händler und sogar als Kunden wenden. Gegen die Juden als Händler sind einzelne Bestimmungen in Zunftordnungen gerichtet, so in der Zunftordnung der Komotauer Kürschner von 1631 (Nr. 40) und der Komotauer Fleischer von 1652 (Nr. 84). In einer Eingabe an den Stadtrat aus dem Jahre 1685 (Nr. 119) beschweren sich die Komotauer Fleischer, daß sie arme Leute von allen Orten (= Seiten) mit Störern, Pfuschern und Juden umgeben seien, welche, weil sie nicht so hoch in Zinsen angesetzt sind und ihre Fleischwaren wohlfeiler verkaufen können, 44