Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 27

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644313--2915-2647262
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

stärken. Die Ungunst der Zeit einzig und allein war offenbar daran schuld, daß der König am 21. April 1529 diese Anträge nicht positiv annahm, sondern die Entscheidung dem freien Ermessen der Kammer überließ. Auch andere Umstände wirkten auf die jüdische Steueragenda ungünstig ein. Namentlich das ungeregelte Verhältnis der Juden in untertänigen Ortschaften des Adels zur königlichen Kammer, im Jahre 1528 nur gestreift, führte zu neuen Komplikationen. In dieser Frage hatten weder die Obrigkeiten noch der König etwas von ihren Ansprüchen aufgegeben. Diese ungeklärte Lage machte sich die Regierung im Herbste des Jahres 1529 zunutze und machte neuerdings ihre Ansprüche auf eine besondere gesamtstaatliche Judensteuer in der Höhe von 4000 fl. rh. geltend, die ohne Unterschied die Juden auf den königlichen Gütern wie auf Gütern von Privaten treffen sollte. Es scheint, daß die Festsetzung der Endsumme, welche die Regierung von den Juden beanspruchte, im Oktober während des Aufenthaltes des Königs zu Prag erfolgte. Das mit der Steuerbemessung verbundene Administratiwerfahren wurde stark beschleunigt, so daß bereits um die Mitte Oktober die Aufteilung auf die einzelnen Judensiedlungen fertig war.128 Die Repartition dieser Steuer wurde von den Prager Judenvorstehern ausgearbeitet, und zwar offenbar auf Grund der jüdischen Personal- und Vermögenslisten, die schon im Jahre 1527 von den Kreissteuerleuten angelegt worden waren. In den Händen der Prager Repräsentanten konzentrierte sich auch die Einhebung dieser Beiträge aus den einzelnen Judengemeinden.129 In diesen waren wiederum die Judenältesten für die richtige Ablieferung der auferlegten Beträge verantwortlich. Die innere Subrepartition in den einzelnen Gemeinden war offenbar der Übereinkunft der Gemeindeinsassen überlassen. Die Überwachung der ordentlichen Erfüllung der vorgeschriebenen Schuldigkeit durch die örtlichen Oberbehörden war nicht überall gleich. In den königlichen Städten hatten die Gemeindeverwaltungen wohl überall den Auftrag, den jüdischen Steuereinnehmern aktive Administrativhilfe zu leisten und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Steuer hemmen könnte, namentlich die Belastung der Ortsjuden mit Leistungen auf Rechnung anderer Steuern;180 bei den Juden auf Adelsgrund waren die Aussichten auf einen Erfolg der Steuer viel schlechter. Hier nämlich stieß ebenso wie bei der im Jahre 1527 ausgeschriebenen Steuer die Besteuerung der obrigkeitlichen Juden auf den Widerstand ihrer Grundherren, welche ihre untertänigen Juden zugleich mit den übrigen Untertanen zu Leistungen von Beiträgen zu der durch den Landtag des Jahres 1528 ausgeschriebene Grundsteuer herangezogen hatten.131 Zu einer Entscheidung dieses Streitfalles kam es jedoch auch jetzt nicht, wiewohl die 24

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.