Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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vorgeschriebenen Summe der jüdischen Steuerzahler herbeiführen. Dabei waren freilich auch die Untertanen, die den Biliner Juden Geld schuldeten, durch den Prozeß in Mitleidenschaft gezogen, denn die durch das Einschreiten ihrer Obrigkeit hervorgerufene Unsicherheit bedrohte die Stabilität ihrer Wirtschaft sowie ihre Bewegungsfreiheit. Der Protest der prominenten Politiker Nordwestböhmens, von dem oben die Rede war, berührte zwar auch die Grundfragen hinsichtlich der Stellung der Juden im Lande und namentlich ihr Verhältnis zur königlichen Krone, doch führte er zu keiner endgültigen und grundsätzlichen Klärung der angeschnittenen Fragen. Das Ergebnis der Judensteuer des Jahres 1527 und 1528 vermittelte zwar der Regierung wichtige Erfahrungen, trug jedoch nur teilweise zur Klärung der rechtlichen Lage der Juden in Böhmen bei, indem es die administrativen Fragen der Judensteuern und ihren Zusammenhang mit den finanziell-administrativen Problemen der Staatspolitik schärfer hervortreten ließ. Die erstarkte königliche Macht über die Freistädte, die bereits im Jahre 1527 bemerkenswerte Fortschritte erzielt hatte,124 beschränkte sich nicht bloß auf die Steuerfragen, sondern bedingte auch eine straffere Kompetenz der königlichen Organe über die Judenniederlassungen in den Freistädten. Die Regierung bemühte sich hier begreiflicherweise alle Juden unter die Machtbefugnis der Kammer zurückzugewinnen. Hinsichtlich jener Juden, die den Obrigkeiten nur auf Grund des Gewohnheitsrechtes unterstanden, zweifelte die Regierung nicht an der Möglichkeit, die Kameralzuständigkeit wiederherzustellen. Ernstlichere Hindernisse ergaben sich jedoch bei jenen Juden, welche in früheren Jahren aus dem Kameralverbande entlassen worden und mit königlicher Genehmigung in die Untertänigkeit ständischer Obrigkeiten übergegangen waren. Die Revindikation, welche die Böhmische Kammer gegen einzelne Obrigkeiten Nordwestböhmens im Jahre 1527 eingeleitet hatte,125 brachte nicht die von der Regierung erhoffte Wirkung. Die Ursachen lagen vorläufig außerhalb der Einflußsphäre der Staatsorgane. Die rechtliche Stellung der Juden bildete zwar das ernstlichste Hindernis, doch war auch die praktische Durchführung keineswegs zweckmäßig, denn die Böhmische Kammer nahm keine Rücksicht auf das zwischen den jüdischen Kolonisten und ihren Obrigkeiten bestehende Rechtsverhältnis und faßte unvermittelt die Judeninteressen der Obrigkeiten an der empfindlichsten Stelle an; übrigens war sie gerade im Jahre 1527 und in den folgenden Jahren von ihren finanziellen, politischen und militärischen Aufgaben derart in Anspruch genommen, daß sie die Aktion betreffs der Juden nicht mit jenem Nachdruck und jener Planmäßigkeit verfolgen konnte, als nötig gewesen wäre. In diesem Mangel einer engumschriebenen politischen Kompetenz der Böhmischen Kammer 22