Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--2912-2647259- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
werden, wirksame Unterstützung des Begehrens, die Sache möge vorweg auf dem allgemeinen Landtag entschieden werden. Die Verwaltungsbehörden waren natürlich außerstande, die Stellung jener Juden zu regeln, die bisher als Untertanen des Herren- und Ritterstandes galten. Die Rechtsstellung der Juden in den untertänigen Gemeinden war noch immer nicht völlig klar. Da bei der bisherigen Praxis die Ansprüche der königlichen Kammer niemals so schroff geltend gemacht worden waren als im gegebenen Augenblick, machten sich die Opponenten diesen Umstand für die Landtagsverhandlung als willkommene Waffe zunutze, einmal gegen die Kammeransprüche auf die Judenberna, dann aber namentlich gegen die stets betonte Zuständigkeit der königlichen Kammer für alle Juden in Böhmen. Der bisherige Zustand, der im Einklang mit der Anschauung der Opponenten die Machtbefugnis der Kammer nicht so weit spannte, bot zwar Aussicht auf einen gewissen Erfolg der angeführten Einwände, doch war dieser gleichzeitig durch das keineswegs einheitliche Vorgehen der adeligen Obrigkeiten bedroht. Gleichzeitig mit der obenerwähnten Verwahrung grundsätzlicher Natur kamen der Böhmischen Kammer auch die Anschauungen anderer Obrigkeiten zur Kenntnis und ermöglichten ihr die Durchsetzung nicht bloß der Judensteuer, sondern auch die Anerkennung der allgemeinen und direkten Zuständigkeit der Juden zur Kammer, wenigstens dort, wo durch besondere Regierungsakte nicht anders bestimmt war. Die Erklärung des Georg von Lobkowitz vom 28. Jänner, die der Auffassung des Gutsherrn von Bilin und seiner Brüder Ausdruck verlieh, griff nicht den aus den Rechten der königlichen Kammer abgeleiteten Grundsatz der Judenberna an, sondern machte nur auf wirtschaftliche Hindernisse ähnlicher Art aufmerksam, wie sie sich auch bei der Einhebung von Steuern bei anderen Untertanen bereits im Frühjahr und im Sommer des Jahres 1527 gezeigt hatten. Der Streit um die Steuer der Biliner Juden zeigte nicht bloß die Kompliziertheit der Judensteuer auf, sondern ließ auch den tiefgreifenden Einfluß der jüdischen Bevölkerung auf das wirtschaftliche Leben der breiten Volksmassen erkennen. Auf dem Biliner Gute des Georg von Lobkowitz waren mehr denn vierzig ansässige Juden durch die Einstellung der Zinsen von Forderungen betroffen, die sie bei Untertanen des Klosters Ossek hatten, als der Abt dieses Stiftes gegen sie den Klageweg beschritt. Die unmittelbare Zahlungsfähigkeit der Biliner Juden war schon dadurch für den Augenblick stark eingeschränkt und zum Überfluß griffen auch noch andere Obrigkeiten zu ähnlichen Maßnahmen wie der Abt von Ossek. Die Versuche der Biliner Obrigkeit, im Wege des Unterkämmerers die Aufhebung der Zinsensperre auf den Osseker Gütern zu erreichen, führten nicht zum Ziele und die Kammer mußte im Privatprozeßwege die Bezahlung der 21