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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 19

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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IRI
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Untertanensteuer bestimmt. Der Betrag oder der verhältnismäßige Anteil, der auf die Untertanen, darunter also auch auf die jüdischen Siedler entfiel, läßt sich heute nicht bestimmen, einmal aus Mangel an Quellen, hauptsächlich aber deshalb, weil die Praxis in dieser Sache durchaus nicht einheitlich war.109 Aus unterschiedlichen Nachrichten vom Jahre 1527 geht jedoch mit Deutlichkeit wenigstens soviel hervor, daß die jüdischen Angesessenen größtenteils zu der auf die einzelnen Herrschaften von der Krönungssteuer entfallenden Summe beitrugen, und zwar nach Maßgabe der von ihnen an die Obrigkeiten entrichteten Untertanenzinsungen; mancherorts betrugen diese Beiträge bis 100% der eingehobenen Steuersumme. In solchen Fällen zahlten somit die jüdischen und anderen Untertanen zu St. Georgi eine gegenüber dem gewöhnlichen Zins um 50% höhere Summe. Es könnte scheinen — und es wäre nur gerecht —, daß mit dieser Besteuerung der Steuerpflicht der jüdischen Bevölkerung in Böhmen volle Genüge getan wäre. Denn trotz der Unklarheiten, die sich aus der zur allgemeinen Fassung der Steuergesetze vom Jahre 1527 ergaben, galt auch damals in der Praxis der Grundsatz, daß ein und dasselbe Objekt aus dem Titel ein und derselben Steuer nicht doppelt besteuert werden solle; doch die ungeklärte Rechtslage der Juden führte hier zu großen politischen und rechtlichen Komplikationen und brachte den Judenniederlassungen auch große materielle Schwierigkeiten. Die Regierung erblickte nämlich in der gesamten jüdischen Bevölkerung unmittelbare Untertanen der königlichen Kammer und respektierte auch die Stellung jener Juden nicht, die aus dem Kameralverbande entlassen waren, mochte dies nun durch ein besonderes Privilegium an die betreffende Obrigkeit oder durch Spezialbewilligungen an einzelne Juden erfolgt sein. Sie kehrte sich auch keineswegs daran, daß der Landtagsschluß kein Wort über besondere Beiträge der Juden zur Berna enthielt,111 sondern belegte bald nach der Schließung des Frühjahrslandtages des Jahres 1527 sämtliche Juden in Böhmen mit einer besonderen Steuer von ungefähr 5000 fl. rh. Zu dieser Summe gelangte die Regierung offenbar nach der Steuerleistung, der die Juden bei der Berna des Jahres 1522 und 1523 unterworfen waren. Diese beiden Steuern brachten schon durch ihre Höhe eine doppelt so hohe Steuerlast mit sich, als die übrigen Bevölkerungsschichten zu tragen hatten.112 Ziehen wir in Erwägung, daß diese bedeutende Belastung den jüdischen Siedlern zu einer Zeit zugemutet wurde, als sie schon zur Krönungs- und mancherorts auch zur Türkensteuer beigetragen hatten, so läßt sich kaum leugnen, daß der Widerstand der betreffenden jüdischen Steuerträger sowohl als auch der Obrigkeiten, auf deren Grund sie ansässig waren, berechtigt war. Dieser Widerstand blieb nicht auf einen Stand 16

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