Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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keit mit sich, die Stellung der Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung in ihrem Verhältnis zur königlichen Kammer als auch das Verhältnis der einzelnen Judengemeinden zur betreffenden Ortsobrigkeit zu klären. Die Konstruktion der beiden vom Frühjahrslandtage des Jahres 1527 bewilligten Steuern, der Krönungssteuer und der Türkensteuer, verursachte bedeutende Schwierigkeiten sowohl in ihrer sachlichen Unvollständigkeit und Unklarheit als auch in der Organisation der vorbereitenden Bemessungsarbeiten und später in der Einhebung der vorgeschriebenen Beträge. Die jüdische Bevölkerung als Steuersubjekt war von diesen Aktionen nicht berührt, denn diese spielten sich zwischen den Gutsobrigkeiten und den Staatssteuerämtern oder den Steuerorganen der ständischen Gruppen ab, denen im Steuergesetz ein Anteil an der Steueragenda eingeräumt war.107 Schon durch diese Arbeiten waren aber die Juden in Böhmen in den Kreis der Steuerobjekte einbezogen , von den Steuervorschreibungen, die die Steuerorgane bestimmten und von den Steuerpflichtigen forderten, waren sowohl die Juden betroffen, die in den Freistädten saßen, als auch jene, die auf dem Lande unter adeliger Obrigkeit angesiedelt waren. Der Umfang, in dem das geschah, läßt sich heute nicht bestimmen, und zwar aus verschiedenen Gründen. Auf jene jüdischen Kolonisten, welche völlig in den untertänigen oder städtisch-obrigkeitlichen Verband übergetreten waren, wie wir darauf oben bei Zdenko Lev und bei einigen königlichen Städten verwiesen haben, bezog sich die Bernaverpflichtung ebenso wie auf alle andern Untertanen. Die Ansprüche der Obrigkeiten bezogen sich jedoch zweifellos auch auf jene Untertanen, deren Zugehörigkeit zur Böhmischen Kammer nicht so gelockert war, die jedoch infolge ihres langdauernden Aufenthaltes als ihrer Grundobrigkeit untergeordnet angesehen wurden. Da wir jedoch nicht in der Lage sind genau auch nur den Durchschnitt zu bestimmen, mit dem die Untertanen der Obrigkeiten belastet waren ,108 so erscheint es völlig ausgeschlossen, anzugeben, welcher Anteil an den von den Untertanen beanspruchten Steuerleistungen auf Rechnung der Krönungs- und Türkensteuer auf die jüdischen Bewohner entfiel. Vor diesen ersten Ansprüchen aus dem Titel von Bernabeiträgen waren eine Zeitlang die Juden in den Freistädten geschützt. Das erklärte sich aus der Opposition, welche die Städte um die Mitte des Jahres 1527 gegen die finanzpolitischen Ansprüche der Staatsverwaltung übten und mit der sie sich gegen die von der Böhmischen Kammer und den Steuerorganen angenommene Auslegung des Steuergesetzes stellten. In zeitlicher Abfolge waren es zunächst die jüdischen Einwohner der untertänigen Orte, welche die Steuerlast zuerst zu fühlen bekamen. Der Anteil an der Krönungssteuer, die den Kreissteuerleuten abgeführt wurde, wurde von den Obrigkeiten unmittelbar nach der Höhe der 15