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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 17

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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IRI
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So unmittelbaren und günstigen Anlaß hatten jedoch weder die Verwaltungsnoch die Finanzorgane des Staates hinsichtlich der auf den Gütern des Adels ansässigen Juden; hier konnte also die Absicht der Staatsfinanzverwaltung nach Klärung und Stärkung der Zuständigkeit der Juden zur Kammer erst an das Steuergesetz vom März 1527 und dessen Auswirkung anknüpfen. Die Regierung ging in der Frage der Verwaltung der Prager Juden sehr vorsichtig zu Werke. Ohne vorerst den Verwaltungsrahmen, den die Prager Gemeinde in Judensachen ausgearbeitet hatte, anzutasten, war die Regierung durch Vermittlung der Böhmischen Kammer bemüht, die oberste Aufsicht und Leitung über diese Organe zu gewinnen. Dafür legte die Staatsverwaltung von allem Anfang auf die finanzielle Bedeutung der Prager Judengemeinde besonderes Gewicht. In dieser Richtung waren die Regierungspläne sehr weit gespannt und griffen empfindlich in erworbene Befugnisse der Prager Gemeinde ein. Prag sollte nur der Ertrag der Taxen für Erneuerung des Vorstandes der Judenstadt verbleiben, die Steuern und Gaben und verschiedene Gebühren, namentlich die Geldbußen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren sollten in die Staatskasse fließen.105 Auf diese empfindlichste Stelle, an der die Prager Stadtkasse sehr schmerzlich getroffen werden konnte, vereinigte sich nach der Absicht seiner Urheber die Hauptanstrengung des Revindikationsplanes der Regierung. Darin drückt sich nicht bloß das fiskalische Interesse der Staatsverwaltung aus, sondern auch die ständische Haltung ihrer Repräsentanten gegenüber dem führenden Mitglied des städtischen Standes. Die unklare politische Situation, in der das Kräfteverhältnis der einzelnen Stände noch nicht klar ausgeprägt und die Erfordernisse der Staatsfinanzverwaltung noch nicht befriedigt waren, gestattete jedoch nicht, eine Revindikationspolitik in jenem Umfang und mit jener Schärfe einzuschlagen, wie es die Böhmische Kammer vorschlug. Auch der Tagesbedarf der Staatswirtschaft forderte vorläufig, die Prager Juden, mit denen der vornehmste politische Faktor Karl von Münsterberg in engem finanziellen Verkehr stand, mit neuen Verwaltungsmaßnahmen nicht allzusehr zu beunruhigen. Inzwischen erreichte die Kammer wenigstens, daß die Regierung das Ersuchen der Stadt Prag abwies, als sie (etwa zu Anfang April 1527) unmittelbar beim König ansuchte, ihr sämtliche obrigkeitlichen Rechte über die Prager Juden zu belassen. Durch diese Verfügung schuf sich die Regierung taktisch etwas Luft in der praktischen Finanzpolitik, denn bereits im April wurde entschieden, die Juden in Prag mit Steuer zu belegen .106 Diese Frage mußte jedoch in weiterem Zusammenhange gelöst werden, denn die allgemeinen Probleme der vom Landtage des Jahres 1527 bewilligten Krönungs- und Türkensteuer brachten die Notwendig- 14

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