Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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organe zugelassen wurden, rief dies auch politische Einwände des Standes der Städte gegen dieses Verfahren hervor.98 Diese beiden Gründe waren wohl daran schuld, daß das gute Gesetz in dieser Hinsicht keine praktischen Erfolge zeitigte. Ungünstig wirkte sich auf die Verschärfung der Rechtslage der Juden als unmittelbarer Kammerknechte zunächst die unkonsequente Verwaltungspraxis der Behörden aus, denn sie machten nur gelegentlich ihr Recht geltend und entfalteten keine planmäßige und systematische Tätigkeit, um ihren Einfluß auf die Gesamtorganisation der Judenschaft und auf die persönlichen Angelegenheiten des einzelnen Juden zu sichern." Nicht minder nachteilig wirkte aber auch die Störung der einheitlichen Stellung aller jüdischen Einwohner, die sich aus landesfürstlichen Privilegien für einige königliche Städte ergab .10° Der wachsende Einfluß Prags und des Kollegiums der Freistädte führte schließlich auch in den Judenfragen zur Schmälerung des Einflusses der Zentralbehörden und prominenter Persönlichkeiten aus den ersten beiden Ständen.101 Die Revindikationspläne Ferdinands griffen bereits in der Konfirmation der jüdischen Privilegien und Freiheiten vom 21. März 1527 durch. Ohne irgendwelche örtliche oder persönliche Beschränkung sollten alle Juden in Böhmen kraft dieser königlichen Entschließung unter staatlichem Schutz stehen,102 der ihnen ungestörten Aufenthalt im Lande zusicherte ohne Rücksicht auf die Interessen von Privatpersonen oder niederer öffentlicher Organe in einzelnen Orten. Nach dieser Stärkung der Rechtsstellung sämtlicher Juden in Böhmen ging die Böhmische Kammer im Namen des Königs und nach seinen Richtlinien daran, die Zuständigkeit der Juden zur königlichen Kammer in verwaltungsrechtlicher und in finanzieller Beziehung zu festigen. Der kürzeste Weg führte zu den Prager Juden; hier konnte die Böhmische Kammer als Staatsfinanzverwaltung am einfachsten Einfluß nehmen und der Staat die alten Rechte geltend machen, die seinen Organen in der Verwaltung der Prager Judengemeinde zustanden.103 Dieser Weg war auch in politischer Hinsicht sehr gut gewählt. Bei der führenden Stellung Prags im Kollegium der königlichen Städte wirkte jede Verschiebung zugunsten des Staates in der gleichen Richtung auch auf die Stellung der Juden in andern königlichen Städten und Änderungen im Umfang der Kompetenz der öffentlichen Stellung Prags wirkten als Wegweiser der Entwicklung oder ließen zumindest die Regierungsabsichten erkennen. Für die Revindikation oder die Verschärfung der Rechte der Kammer gegenüber den in anderen königlichen Städten hatte die Staatsfinanzverwaltung freiere Bahn als bei Prag, denn der Verwalter der königlichen Städte, der Unterkämmerer, war Mitglied des Direktoriums der obersten böhmischen Finanzbehörde.104 13