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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 15

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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böhm. Groschen zu entrichten, was eine Steigerung des bisherigen Kammerzinses um ganze 200% bedeutete, erfuhr bereits im Jahre 1501 eine Abänderung und bei dieser Gelegenheit wurde auch das Verhältnis der gesamten jüdischen Bevölkerung Böhmens zu den öffentlichen Steuern klarer gefaßt. Die Erzielung einer ständigen und ausgiebigen Hilfe für die königliche Kasse, mehr denn ein Ersatz für den bisherigen entsprechenden Anteil der jüdischen Bevölkerung an der Berna, das war das treibende Hauptmotiv für die Normierung der jüdischen Steuerschuldigkeit. Der Beschluß des Landtages vom August des Jahres 1501 besagte, daß mit dem erwähnten Jahreszins von 500 Schock böhm. bereits auch der Anteil der Juden an allen öffentlichen Abgaben liquidiert sei, soweit sie aus der Bewilligung der Berna oder anderer Steuern durch den Landtag oder aus der autoritativen Entschließung des Königs hervorgehen sollten.97 Mochte hier auch keine Rede davon sein, daß die Juden davon enthoben würden, zu den von öffentlichen Verbänden niederen Ranges (Städten, einzelnen Ständen u. dgl.) auferlegten Steuern beizutragen, so brachte diese klare Umschreibung der Juden Verbindlichkeit hinsichtlich der wichtigsten Art öffentlicher Finanzlasten eine große Erleichterung, besonders darin, daß die willkürliche Bemessung des Beitrages der Juden zu den genannten Steuern gänzlich aufhören sollte. Darüber hinaus brachte der Landtagsschluß den Juden in Böhmen auch einen bedeutsamen finanzrechtlichen Erfolg, indem er aus der Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung Böhmens ein selbständiges Steuersubjekt schuf und dadurch auch die Verwaltungsorgane wesentlich in ihrer Kompetenz einschränkte, die für die Juden in den königlichen Städten erst vor kurzem geschaffen worden waren. Man muß freilich hinzufügen, daß das erwähnte Gesetz vom 6. August 1501 nicht völlig die Gefahr beseitigte, die der jüdischen Bevölkerung aus der ungeklärten Frage anderer als öffentlicher, aus der Entschließung des Königs oder des Landtages hervorgehender Steuern drohte. Aus dem Titel von Beiträgen zu den angeführten besonderen Steuern und Gaben konnten den Juden mißgünstige Obrigkeiten auf sie einen höheren Teil von Leistungen überwälzen, als die bisherigen ausmachten, und die Judenbevölkerung so mit einer gleichen oder höheren Summe belasten, als deren Anteil an den öffentlichen Steuern betrug. Bei der unfreundlichen Haltung, die besonders die Freistädte den Juden gegenüber einnahmen, war ein derartiger Vorgang nicht ausgeschlossen. Die Juden hatten zwar im gleichen Jahre den Schutz gegen falsche Anschuldigung erhalten und so der Form nach die Möglichkeit einer gerechten Untersuchung erlangt, doch diese hing in sehr erheblichem Maße von der Machtbefugnis der Behörden der Juden in den königlichen Städten ab; da aber nur Personen des Herren- und Ritterstandes als Untersuchungs- 12

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